Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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II.  Die  Befugnis  des  Staatsministeriums  der  Finanzen  zur  Gebührenstundung  und  zur
Gewährung  von  Gebührennachlässen  erstreckt  sich  auch  auf  die  Besitzveränderungsabgaben.

Art.  9.

Das  Gesetz  vom  15.  Juni  1898,  die  Einführung  einer  Besitzveränderungsabgabe  für
Gemeinden  betr.,  tritt  außer  Kraft.  Die  gemeindlichen  Beschlüsse,  durch  welche  die  Besitzveränderungsabgabe
  auf  Grund  jenes  Gesetzes  eingeführt  worden  ist,  bleiben  jedoch  bis  zu
ihrer  anderweiligen  Beseitigung  mit  der  Maßgabe  in  Wirksamkeit,  daß  für  die  Abgabe  fortan
die  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  bestimmend  sind.

Gegeben  zu  Hohenschwangau,  den  14.  August  1910.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  r.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorser.  Dr.  v.  Pfaff.
Frhr.  v.  Horn.  v.  Prettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern
Knözinger.

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Nr.  3086/8.
Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Besitzveränderungsabgabengesetzes.
f#.  Staatsministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.

Zum  Vollzuge  des  Besitzveränderungsabgabengesetzes  vom  14.  August  1910  (GWl.
S.  433)  wird  folgende  Anweisung  erteilt.

Zu  Art.  1.  1.
Die  Besitzveränderungsabgaben  sind  gemeindliche  Zuschläge  „zu  den  Gebühren  der
Art.  118  Abs.  IV,  146,  149  Abs.  I  Satz  2,  252,  258  des  Gebührengesetzes".