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II. Die Befugnis des Staatsministeriums der Finanzen zur Gebührenstundung und zur
Gewährung von Gebührennachlässen erstreckt sich auch auf die Besitzveränderungsabgaben.
Art. 9.
Das Gesetz vom 15. Juni 1898, die Einführung einer Besitzveränderungsabgabe für
Gemeinden betr., tritt außer Kraft. Die gemeindlichen Beschlüsse, durch welche die Besitzveränderungsabgabe
auf Grund jenes Gesetzes eingeführt worden ist, bleiben jedoch bis zu
ihrer anderweiligen Beseitigung mit der Maßgabe in Wirksamkeit, daß für die Abgabe fortan
die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes bestimmend sind.
Gegeben zu Hohenschwangau, den 14. August 1910.
Luitpold,
Prinz von Bayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Podewils. r. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Frauendorser. Dr. v. Pfaff.
Frhr. v. Horn. v. Prettreich.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Ministerialrat
im K. Staatsministerium des Innern
Knözinger.
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Nr. 3086/8.
Bekanntmachung zum Vollzuge des Besitzveränderungsabgabengesetzes.
f#. Staatsministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen.
Zum Vollzuge des Besitzveränderungsabgabengesetzes vom 14. August 1910 (GWl.
S. 433) wird folgende Anweisung erteilt.
Zu Art. 1. 1.
Die Besitzveränderungsabgaben sind gemeindliche Zuschläge „zu den Gebühren der
Art. 118 Abs. IV, 146, 149 Abs. I Satz 2, 252, 258 des Gebührengesetzes".