Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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Kapitel  mit  3½  vom  Hundert  verzinst,  sowie  mit  ½  vom  Hundert  und
mit  den  durch  die  fortschreitende  Tilgung  ersparten  Zinsen  des  ursprünglichen
  Kapitalbetrages  getilgt  wird.

Auch  während  des  Zeitraums  von  60½  Jahren  kann  der  Verpflichtete  die
Tilgungsrente  zum  Beginn  eines  jeden  Rechnungsjahres  durch  Baarzahlung  des
noch  nicht  getilgten  Theils  des  Kapitals  ganz  oder  theilweise  ablösen,  mit  der
Beschränkung,  daß  bei  theilweiser  Ablösung  der  fortzuentrichtende  Theil  der
Tilgungsrente  einen  auf  volle  Mark  abgerundeten  Jahresbetrag  ergeben  muß.
Welche  Beträge  in  den  verschiedenen  Jahren  der  60½  jährigen  Tilgungsdauer
zur  Ablösung  erforderlich  sind,  ergiebt  die  beiliegende  Tilgungstafel.
Die  fälligen  Beträge  an  Kapital  und  Renten  unterliegen  der  Beitreibung
im  Verwaltungszr  sverfahren

,  §.25.

Dieausden§§.18,19,20Absatz2,§Z.22bis«24folgendenVcrpflichtungen
  ruhen  auf  den  Gütern  und  Grundstücken,  wofür  die  Entschädigung
geleistet  worden  ist,  als  eine  öffentliche,  auf  jeden  Besitzer  übergehende  Last.

Wird  ein  mit  einer  Tilgungsrente  behaftetes  Gut  oder  Grundstück  zerstückelt,
so  ist  die  Tilgungsrente  nach  den  Vorschriften  der  §#.  2  bis  5  des  Gesetzes,  betreffend
  die  Vertheilung  der  öffentlichen  Lasten  bei  Grundstückstheklungen  u.  s.  w.,
vom  25.  August  1876  (Gesetz  Samml.  S.  405)  zu  vertheilen,  mit  der  Maßgabe,
daß  die  Bestätigung  des  Vertheilungsplanes  durch  die  Bezirksregierung  erfolgt.

Die  bei  der  Vertheilung  sich  ergebenden,  hinter  dem  Jahresbetrage  von
einer  Mark  zurückbleibenden  Tilgungsrenten  oder  über  volle  Markbeträge  überschießenden
  Rententheile  sind  nach  den  Grundsätzen  des  F.  24  durch  Kapitalzahlung
  abzulösen.

In  den  Fällen  des  §.  19  Absatz  3  bleibt  die  Vertheilung  ausgeschlossen.

§  26.

Insoweit  nicht  in  den  §#.  24,  25  ein  Anderes  bestimmt  ist,  regeln  sich
die  Zahlung,  Sicherstellung  und  Tilgung  der  Kapitalien  und  Tilgungsrenten
nach  den  entsprechenden  Vorschriften  in  den  §#.  18  bis  27  des  Gesetzes  über  die
Errichtung  von  Rentenbanken  vom  2.  März  1850  (Gesetz-Samml.  S.  112),  mit
der  Maßgabe,  daß  die  Bezirksregierung  an  die  Stelle  der  Rentenbank  tritt.

§.  27.

Die  sämmtlichen,  behufs  Rückerstattung  von  Kapitalien  nebst  Zinsen
(68.  18  bis  25)  im  Laufe  eines  jeden  Rechnungsjahres  gezahlten  Beträge  werden
zum  Zwecke  der  Tilgung  von  Staatsschulden  durch  Rückkauf  eines  entsprechenden
Betrages  von  Schulddokumenten  der  Staatsschuldentilgungskasse  überwiesen.

*v*

Das  Gesetz,  betreffend  Ueberweisung  von  Beträgen,  welche  aus  landwirthschaftlichen
  Zöllen  eingehen,  an  die  Kommunalverbände,  vom  14.  Mai  1885
(Gesetz  Samml  S  128)  tritt  außer  Kraft.

Cesetz-  Samml  1893  (Nr  2027)  28