Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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machung  der  Bestimmungen  über  die  Einrichtung  der  gedachten
Anstalt,  soweit  dieselben  zur  öffentlichen  Kenntniß  umd  zur  Nachachtung
  der  Betheiligten  geeignet  sind.
München,  den  21.  Oktober  1826.
Staatsministerium  des  Innern.

1.  Stiftungs-Urkunde
Leiner  Majestät  des  Königs  #Audwig  von  Vayer#t
für
Freiplätze  in  der  Flinden-Erziehungsanstalk  des  P#önigreichs  Kaoyern.
K  4.

Wir  haben  Uns  in  dem  Streben,  allen  Unsern  Unterthanen
den  Weg  zu  geistiger,  religiöser  und  sittlicher  Bildung  zu  bahnen,
und  dem  Unglücke  zu  Hilfe  zu  kommen,  bewogen  gefunden,  für
die  Erziehung  und  den  Unterricht  der  Blinden  eine  Anstalt  in
Unserm  Königreiche,  zur  Zeit  in  der  Stadt  Freising  zu  errichten,
worüber  das  Nähere  demnächst  bekannt  gemacht  werden  wird.

Zur  Begründung  von  Freiplätzen  an  dieser  Blinden-Erziehungs-Anstalt
  bewilligen  Wir  eine  Summe  von  fünfzig
tausend  Gulden  aus  Unserer  Cabinetskassa  unter  folgenden
Bestimmungen:

J.

Diese  Summe  von  fünfzig  tausend  Gulden  soll  als  ewiges
Stiftungkapital  der  Blindenerziehungs-  und  Unterrichts-Anstalt
zugehören,  und  Wir  überweisen  hiemit  diese  fünfzig  tausend
Gulden  der  gedachten  Anstalt  zum  vollen  Eigenthum  feierlich
und  rechtsförmlich.

II.

Die  benannte  Anstalt  soll  jedoch  gehalten  und  verbunden
sein,  dieses  Stiftungskapital  unter  solche  Grundbesitzer,  welche
durch  die  Einführung  des  neuen  Hypothekengesetzes  in  Verlegenheit
  gerathen,  oder  später  einer  Hilfe  bedürftig  sind,  auf  nachstehende
  Weise  auszuleihen:

1)  Die  Anlehen  haben  an  Unterthanen  in  allen  Kreisen
des  Reichs,  dermalen  jedoch  nur  an  solche  zu  geschehen,  welche
bei  der  Einführung  des  neuen  Hypothekengesetzes  betheiligt  sind;

2)  die  Anlehens  sucher  haben  nachzuweisen,  daß  sie

a.  ohne  ihre  Schuld  in  Verlegenheit  geriethen,
b.  eine  vollkommen  sichernde  Hypothek  bestellen  können,  das