Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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b)  die  in  einem  anderen  Bundesstaat  einen  Wohnsitz  und  zugleich  ihren  dienst—
lichen  Wohnsitz  haben,

e)  die  im  Auslande  seit  mehr  als  zwei  Jahren  sich  dauernd  aufhalten,  ohne
daselbst  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  oder  in  Bayern  einen  Wohnsitz  oder
ihren  dienstlichen  Wohnsitz  zu  haben;

2.  die  nichtbayerischen  Reichsangehörigen:

a)  die  in  Bayern  einen  Wohnsitz  haben,  ohne  daneben  in  einem  anderen
Bundesstaat  einen  Wohnsitz  und  zugleich  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  oder  in
ihrem  Heimatstaat  einen  Wohnsitz  zu  haben,

b)  die  in  Bayern  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  oder  einen  Aufenthalt  haben,
ohne  in  einem  anderen  Bundesstaat  einen  Wohnsitz  zu  haben;

3.  die  Ausländer,  die  in  Bayern  einen  Wohnsitz  haben  oder  sich  daselbst  des  Erwerbes
  wegen  oder  länger  als  ein  Jahr  aushalten;  ·

4.  die  juristischen  Personen  und  nicht  rechtsfähigen  Vereine,  die  in  Bayern  ihren
Sitz  haben,  insbesondere:

a)  Erwerbsgesellschaften,  wie  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien,  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  Genossenschaften,  Berggewerkschaften,


b)  Vereine  des  bürgerlichen  Rechtes,

c)  Stiftungen  des  öffentlichen  und  des  bürgerlichen  Rechtes.

II  Die  Worte  Wohnsitz,  dienstlicher  Wohnsitz  und  Aufenthalt  sind  im  Sinne  des  Reichsdoppelsteuergesetzes
  zu  verstehen.

III  Bayerische  Staatsangehörige,  die  das  Recht  der  Exterritorialität  genießen,  behalten  in
Ansehung  der  Steuerpflicht  ihren  bisherigen  Wohnsitz  in  Bayern;  in  Ermangelung  eines
solchen  gilt  die  Landeshauptstadt  als  ihr  Wohnsitz.

IvDer  Wohnsitz,  der  dienstliche  Wohnsitz  und  der  Aufenthalt  in  einem  deutschen  Schutzgebiete
  sind  dem  Wohnsitze,  dem  dienstlichen  Wohnsitz  und  dem  Aufenthalt  in  einem  anderen
Bundesstaate  gleich  zu  achten.

Art.  2.
1  Einkommensteuerpflichtig  sind  auch  Personen  und  nicht  rechtsfähige  Vereine,  die  der
Steuerpflicht  nach  Art.  1  nicht  unterliegen,  für  ihre  Einkünfte:
1.  aus  dem  in  Bayern  gelegenen  Grundvermögen  und  aus  dem  Betrieb  eines

stehenden  Gewerbes,  zu  dessen  Ausübung  in  Bayern  eine  Betriebsstätte  unterhalten
  wird,