Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

Gesetzsammlung

Fürstenthum  Reuß  Aelterer  Linie.
W.  1.

(Ausgegeben  am  26.  Jannar  1901.)

 

1.  Gesetz
vom  19.  Jannar  1901,
betreffend  die  öffentlichen  Lotterien.

Wir  Heinrich  der  Zwei  und  Zwanzigste  von  Gottes
Gnaden  Aelterer  Linie  souveräner  Fürst  Reuß,  Graf  und  Herr  von
Plauen,  Herr  zu  Greiz,  Cranichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein

ꝛc.  rc.  N.

verordnen  unter  Zustimmung  des  Landtags  das  Folgende:

81.
Wer  in  ösfentlichen  Lolterien,  welche  nicht  von  Unserer  Landesregierung
ausdrücklich  erlaubt  sind,  spielt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  dreihundert  Mark  und  im
Falle  der  Unbeibringlichkeit  mit  Haft  bestraft.
8  2.
Wer  Loose  solcher  Lotterien  verkauft  oder  vertreibt,  oder  wer  deren  Verkauf
oder  Vertrieb  als  Mittelsperson  befördert,  wird  mit  Geldstrafe  bis  600  Mk.,  im
Falle  der  Unbeibringlichkeit  mit  Gesängniß  bestraft.  Als  solche  Beförderung  gilt
namentlich  auch  das  Sammeln  von  Loosbestellungen,  sowie  die  Verbreitung  oder
Bekanntmachung  von  Plänen,  Ankündigungen  und  Gewinnlisten.