Full text : Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

8  116.  Die  Verwaltung  des  Kriegswesens.  407

VI.  Kapitel.
Die  Verwaltung  des  Kriegswesens.

§  116.  Nach  der  Reichsverfassung  (Art.  4  Nr.  14  und  Abschn.  XI)  soll  die  einheitliche
  Ordnung  und  Einrichtung  des  Heeres,  der  Oberbefehl  im  Krieg  und  Frieden,
die  Feststellung  des  Rekrutenbedarfs  und  des  Ausgabeetats  dem  Reiche  zustehen,  während
den  Einzelstaaten  die  Kontingentsherrlichkeit  und  die  Selbstverwaltung  verblieben  ist.
Dieser  normale,  reichsverfassungsmäßige  Rechtszustand,  welcher  in  den  meisten  anderen
deutschen  Staaten  durch  die  vertragsmäßige  Uebertragung  von  Militärhoheitsrechten  an
Preußen  alterirt  wurde,  ist  in  der  Militärkonvention  mit  Württemberg  vom  21./25.
November  1870,  —  welche  nach  der  Schlußbestimmung  zum  XI.  Abschnitt  der  R.V.
einen  integrirenden  Bestandtheil  der  Reichsverfassung  und  deren  Bestimmungen  hiernach
ein  Sonderrecht  im  Sinne  des  Art.  78  bilden  —  im  Wesentlichen  aufrecht  erhalten
worden,  indem  dieselbe  zwar  erhebliche  Modifikationen  der  reichsverfassungsmäßigen  Normen
in  ihrer  Anwendung  auf  das  württembergische  Armeekorps  festsetzt,  im  Uebrigen  aber  nur
das  Verhältniß  Württembergs  zum  Reiche  bezw.  zum  Kaiser  normirt,  ohne  eines  der
durch  die  R.V.  den  Einzelstaaten  belassenen  Militärhoheitsrechte  auf  Preußen  zu  übertragen.
  Die  militärischen  Einrichtungen  Württembergs  können  daher  als  auf  dem  Reichsrechte
  beruhend  nur  in  Verbindung  mit  Letzterem  zur  Darstellung  gebracht  werden  7.

Hier  ist  nur  Folgendes  hervorzuheben:

I.  Die  Kontingentsherrlichkeit.  Die  dem  Landesherrn  als  Kontingentsherrn  nach
der  R.V.  zustehenden  Befugnisse  —  welche  er  nicht  als  Vertreter  des  Reichs  oder  des
Kaisers,  sondern  in  eigenem  Namen  und  aus  eigenem  Recht  ausübt  —  2)  sind  durch  die
Militär-Konvention  erheblich  erweitert  worden.

1.  Die  württemb.  Truppen  bilden  als  Theil  des  deutschen  Bundesheers  ein  in  sich  geschlossenes
  Armeekorps  (das  XIII.)  ).  Dasselbe  hat  seine  eigenen  Fahnen  und  Feldzeichen;
  die  Divisionen,  Brigaden,  Regimenter  und  selbstständigen  Bataillone  behalten  neben  der
lausenden  Nummer  in  dem  deutschen  Bundesheere  auch  noch  die  Numerirung  im  Kgl.  württemb.

erbande.

2.  Im  Fahneneid  lautet  das  Gelöbniß:  „Seiner  Majestät  dem  Könige  während  meiner
Dienszet  als  Soldat  treu  zu  dienen,  dem  Bundesfeldherrn  und  den  Kriegsgesetzen  Gehorsam  zu
eisten  2c.  2c.“

n  3.  Die  Ernennung,  Beförderung,  Versetzung  u.  s.  w.  der  Offiziere  und  Beamten  des
Armeekorps  (also  auch  der  Generale)  erfolgt  durch  den  König,  diejenigen  des  Höchstkommandirenden
  nach  vorgängiger  Zustimmung  des  Bundesfeldherrn?).

4.  „Der  König  genießt  als  Chef  seiner  Truppen  die  ihm  zustehenden  Ehren  und
Rechte“  und  übt  die  entsprechenden  gerichtsherrlichen  Befugnisse5)  sammt  dem  Bestätigungsund
  Begnadigungsrechte  bei  Erkenntnissen  gegen  Angehörige  des  Armeekorps  aus,  welche  über

die  Befugnisse  des  Armeekorpskommandanten  beziehungsweise  des  württemb.  Kriegsministeriums
hinausgehen.

 

g  1)  Vgl.  Laband,  R.  St.  R.  II  497f.  u.  in  diesem  Hdb.  (2.  Aufl.)  S.  227  f.,  ebend.  auch  die
itteratur.

2)  Vgl.  Laband  a.  a.  O.  S.  555  ff.  Die  militärischen  Dienstbefehle  des  Königs  unterliegen
der  Gegenzeichnung  des  Kriegsministers  (anders  früher:  vgl.  Mohl,  1  S.  230).  Wegen  des  Kaiserl.
Oberbefehls  s.  Laband  ga.  a.  O.,  II  529  f.  und  B.  I  S.  696.  Innerhalb  des  Armeekorps-Bezirks
ist  der  kommandirende  General  der  Militärbefehlshaber.

3)  Bekanntm.  des  Reichskanzlers  v.  25.  Okt.  1871.

4)  Hieraus  folgt  das  württemberg.  Staatsbürgerrecht  der  (aus  Preußen)  nach  Württemberg
kommandirten  Offiziere  s.  o.  S.  24  N.  5.

5)  Ugl.  hierüber  Laband  a.  a.  O.,  II  S.  562  f.  Die  Kosten  der  mit  der  Kontingentsherrlichkeit
  verbundenen  Repräsentation  ruhen  daher  theils  auf  der  Cidvilliste  theils  auf  dem  Staate.