Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  6.  49

III  Mehrere  Magazine,  die  in  freier  ungedeckter  Lage  errichtet  werden,  sollen  in  der  Regel
mindestens  100  m  von  einander  entfernt  sein.  Unter  besonders  günstigen  örtlichen  Verhältnissen,
  ferner  wenn  es  sich  ausschließlich  um  die  Lagerung  handhabungssicherer  Sprengstoffe
  der  Eisenbahnverkehrsordnung  Anlage  CI  A,  1.  Gruppe  handelt,  kann  die  Distriktspolizeibehörde
  geringere  Entfernungen  gestatten.

§  6.
An  den  Zugängen  zu  den  Arbeitsstätten  dürfen  Magazine  nicht  errichtet  werden.

§  7.
Die  Zugänge  zu  den  Magazinen  müssen  so  hergestellt  und  stets  so  in  Ordnung  Zugänge
gehalten  werden,  daß  die  Sprengstoffe  sicher  transportiert  werden  können.  Insbesondere  ist  —*
die  Anlage  von  Stufen  verboten.  «

§8.
Magazine  für  eine  Einlagerung  bis  zu  Beschaffenheit
·  der  kleineren
(00  —  Sprengstoff  der  Klasse  Mogazine.
250  kg  1  IT  77  III
können  aus  festen,  gut  verschließbaren,  trocken  gelegenen  Bretterverschlägen  bestehen,  die  mit
Ausnahme  der  Türe,  bis  zur  Höhe  des  Firstes  von  einer  1  m  dicken  Schicht  Sand  oder
steiufreier  Erde  umgeben  sein  müssen.
§  9.
Magazine  für  eine  Einlagerung  von  über  50  kg  Sprengstoff  der  Klasse  I,  über  100  kg  Beschaffenheit
der  Klasse  II  und  über  250  kg  der  Klasse  III  müssen  den  §S  10—18  entsprechen.  w  n
8  10.

!  Die  Magazine  sind  je  nach  der  Ortlichkeit  entweder  als  freistehende  Gebäude  zu  errichten
  oder  im  festen  Gestein  als  einbruchsichere  Nischen  auszuarbeiten  oder  aber  teilweise
in  den  gewachsenen  Boden  zu  versenken.

I1  Im  letzteren  Falle  sind  Wände  und  Boden  durch  Isolierschichten  gegen  Feuchtigkeit

zu  schützen.
§  11.
!  Die  Magazine  sind  mit  einem  bis  zur  Höhe  des  Firstes  reichenden  Erdwall  sowie
mit  einer  mindestens  2,25  m  hohen,  durch  Stacheldraht  gesicherten  Einfriedigung  außerhalb
des  Walles  zu  umgeben;  bei  besonderen  ertlichen  Verhältnissen  kann  die  Distriktsverwaltungsbehörde

  Ausnahmen  gestatten.