Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Abteilungen  des  Betriebes  beschäftigten  volljährigen  Arbeitern  rechtzeitig  Gelegenheit
  zu  geben,  sich  über  den  Inhalt  der  Arbeitsordnung  zu  äußern.  Auf  Bergwerken,
  für  welche  ein  ständiger  Arbeiterausschuß  besteht,  wird  dieser  Vorschrift
durch  Anhörung  des  Ausschusses  über  den  Inhalt  der  Arbeitsordnung  genügt.

Art.  9a.

Auf  Bergwerken,  welche  mehr  als  zwanzig  Arbeiter  beschäftigen,  sind  ständige
Arbeiterausschüsse  einzusetzen.

Als  solche  gelten  nur  jene  Vertretungen,  deren  Mitglieder  in  ihrer  Mehr—
zahl  von  den  volljährigen  Arbeitern  des  Bergwerks,  der  betreffenden  Betriebsabteilung
  oder  der  mit  dem  Bergwerk  verbundenen  Betriebsanlagen  aus  ihrer
Mitte  in  unmittelbarer  und  geheimer  Wahl  gewählt  werden.  Die  Wahl  der
Vertreter  kann  auch  nach  Arbeiterklassen  oder  nach  besonderen  Abteilungen  des
Betriebes  erfolgen.

In  Bergwerksbetrieben,  die  in  der  Regel  nicht  mehr  als  zweihundert
Arbeiter  beschäftigen,  müssen  dem  ständigen  Arbeiterausschuß  mindestens  drei  nach
Maßgabe  des  Abs.  2  gewählte  Vertreter  der  Arbeiter  angehören;  diese  Mindestzahl
  erhöht  sich  in  Bergwerksbetrieben,  die  in  der  Regel  mehr  als  zweihundert
Arbeiter  beschäftigen,  im  Verhältnis  zur  Zahl  der  Arbeiter  und  zwar  für  je
dreihundert  Arbeiter  um  einen  Vertreter.

Art.  91b.

Die  Wahl  hat  in  Bergwerksbetrieben,  in  denen  in  der  Regel  mindestens
fünfzig  Arbeiter  beschäftigt  werden,  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl
derart  stattzufinden,  daß  neben  den  Mehrheitsgruppen  auch  die  Minderheitsgruppen
entsprechend  ihrer  Zahl  vertreten  sind.  Hiebei  kann  die  Stimmenabgabe  auf
Vorschlagslisten  beschränkt  werden,  die  bis  zu  einem  in  der  Arbeitsordnung  festzusetzenden
  Zeitpunkt  vor  der  Wahl  einzureichen  sind.

Die  Arbeiterausschüsse  sind  alle  drei  Jahre  neu  zu  wählen;  der  Wahltermin
ist  vier  Wochen  vor  der  Wahl  bekannt  zu  geben.

Das  Amt  eines  Arbeiterausschußmitglieds  erlischt,  sobald  der  Arbeiter  aus
dem  Arbeitsverhältnisse  ausscheidet.

Beim  Ausscheiden  eines  Arbeiterausschußmitglieds  findet  Ersatzwahl  statt.

Streitigkeiten  über  die  Wahlen  entscheidet  die  Berginspektion.  Gegen  ihre
Entscheidung  ist  binnen  vier  Wochen  die  Beschwerde  zum  Oberbergamt  zulässig.
Die  Entscheidung  über  die  Beschwerde  ist  endgültig.