Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

218  Abschnitt  XXXIII.  Anweisung,  betr.  die  Sonntagsruhe  2c.

der  Kreis-Ordnung  für  diese  Provinz  vom  6.  Mai  1884  bezeichneten  Städte  —
der  Magistrat.

3.  Soweit  gemäß  den  nachstehenden  Bestimmungen  zu  Ziffer  I  bis  V  in  Fabriken
  und  den  in  §§.  154  Abs.  2  und  154  a  der  Gewerbe-Ordnung  bezeichneten
gewerblichen  Anlagen  Ansnahmen  von  dem  Berbot  der  Sonntagsarbeit  Platz  greifen.
sind  in  diesen  Betrieben  bei  der  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  außer  den  allgemeinen
  Bedingungen,  an  welche  die  Zulafsung  der  Sonntagsarbeit  geknüpft  ist,  auch.
noch  die  Borschriften  des  §.  137  und  die  auf  Grund  der  §ss.  139  und  139#  erlassenen
Bestimmungen  zu  beachten.  #  Z

4.  Da  in  den  unter  3  bezeichneten  Betrieben  die  Beschäftigung  jugendlicher
Arbeiter  an  Sonn=  und  Festtagen  im  Allgemeinen  verboten  ist  und  Ausnahmen
von  diesem  Verbot  nur  auf  Grund  der  §§.  139  und  139  a  zugelassen  werden  können,
so  dürfen  jugendliche  Arbeiter  in  diesen  Betrieben  auch  zu  den  nach  Ziffer  I  bis  V.
zulässigen  Sonntagsarbeiten  nur  insoweit  herangezogen  werden,  als  diese  Beschäftigung
auf  Grund  des  §.  139  oder  des  §.  139a1)  an  Sonn=  und  Festtagen  ausdrücklich

gestattet  ist.

I.  Ausnahmen  kraft  gesetzlicher  Vorschrift.
(5.  105c.)

1.  Unter  diejenigen  Arbeiten,  auf  die  das  Berbot  der  Sonntagsarbeit  kraft  Gesetzes
  keine  Anwendung  findet,  werden  im  §.  105  an  erster  Stelle  solche  Arbeiten
gerechnet,  die  in  Nothfällen  oder  im  öffentlichen  Interesse  unverzüglich  vorgenommen
werden  müssen.  Zu  den  „Arbeiten  in  Nothfällen“  gehören  solche  Arbeiten,  die  zur
Beseitigung  eines  Nothstandes  oder  zur  Abwendung  einer  Gefahr  sofort  vorgenommen
werden  müssen,  ferner  aber  auch  dringende  Arbeiten,  die  durch  Todesfälle,  Erkrankungen,
  unvorhergesehene,  erhebliche  geschäftliche  Zwischenfälle  u.  s.  w.  erforderlich
werden  und  nicht  wohl  auf  den  nachfolgenden  Werktag  verschoben  werden  können;
dagegen  kann  nicht  etwa  schlechthin  die  Erledigung  eiliger  Arbeiten  hierher  gerechnet
werden.  —  Unter  „ßöffentlichem  Interesse“  ist  nicht  nur  das  Interesse  des  Staates
oder  der  Gemeinde,  sondern  auch  dasjenige  des  Publikums  zu  verstehen.

2.  Die  Befugniß,  Reinigungs=  und  Instandhaltungs-Arbeiten,  durch  die  der
regelmäßige  Fortgang  des  eigenen  oder  eines  fremden  Betriebes  bedingt  ist,  Arbeiten,
von  denen  die  Wiederaufnahme  des  vollen  werktägigen  Betriebes  abhängig  ist,  sowie
solche  Arbeiten  vorzunehmen,  die  zur  Verhütung  des  Berderbens  von  Rohstoffen  oder
des  Mißlingens  von  Arbeitserzeugnissen  erforderlich  find,  ist  davon  abhängig  gemacht,
daß  die  genannten  Arbeiten  nicht  an  Werktagen  vorgenommen  werden  können  (6.  1050
Abs.  1  Ziffer  3  und  4).

Die  Möglichkeit  ihrer  Vornahme  an  Werktagen  ist  nach  den  Umständen  des
einzelnen  Falles  und  den  besonderen  Berhältnissen  der  einzelnen  Betriebe  zu  beurtheilen.
  Die  Befugniß  zur  Ausführung  der  bezeichneten  Arbeiten  wird  für  den
einzelnen  Gewerbetreibenden  nicht  schon  dadurch  ausgeschlossen,  daß  andere  Betriebe
derselben  Gaitung,  deren  Einrichtungen  indessen  wesentlich  verschieden  find,  der
Sonntagsarbeit  nicht  bedürfen.  Wobl  aber  finden  die  Bestimmungen  keine  Anwendung,
  wenn  und  sobald  es  dem  Gewerbetreibenden  möglich  ist,  ohne  erhebliche
Unzuräglichkeiten  für  den  Betrieb  oder  die  Arbeiter  und  ohne  unverhältnißmäßige
Opfer  sich  so  einzurichten,  daß  er  ohne  Sonntagsarbeit  auskommen  kann.

3.  Die  Bestimmungen  des  §.  105c  finden  auch  auf  solche  Betriebe  Anwendung,
für  die  nach  den  §§.  1054d  bis  f  und  §.  105h  besondere  Ausnahmen  zugelassen  find.

4.  Werden  Arbeiter  an  Sonn-  und  Festtagen  mit  Arbeiten  beschäftigt,  die  kraft
gesetzlicher  Vorschrift  zulässig  find,  so  müssen  die  Gewerbetreibenden  in  das  im  §.  105
Abs.  2  bezeichnete  Verzeichniß  für  jeden  einzelnen  Sonn=  und  Festtag,  an  dem  eine
solche  Beschäftigung  stattgefunden  hat,  die  Zahl  der  beschäftigten  Arbeiter,  die  Dauer
der  Beschäftigung  durch  Angabe  der  Lage  der  Arbeitsstunden,  sowie  die  Art  der  vorgenommenen
  Arbeiten  einmagen.

 

i)  Vergl.  für  Glashütten  Bek.  11.  März  1892  (K.  G.  Bl.  S.  317);  für  Drahtziehereien
  mit  Wasserbetrieb  Bek.  11.  März  1892  (R.  G.  Bl.  S.  327);  für  Walzund
  Hammerwerke  Bek.  29.  April  1892  (R.  G.  Bl.  S.  602).