Metadata : Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

220  Abschnitt  XXXIII.  Anweisung,  betr.  die  Sonntagsruhe  2c.

2.  In  den  Bestimmungen  des  Bundesraths  find  nur  die  auf  Grund  des  §.  1054
zugelassenen  Sonntagsarbeiten  aufgezählt,  dagegen  nicht  diejenigen  Arbeiten,  die  nach
§.  1056  Abs.  1  an  Sonn=  und  Festtagen  kraft  gesetzlicher  Vorschrift  vorgenommen
werden  können.  Als  Richtschnur  dafür,  welche  Arbeiten  nach  §  105  Abs.  1  als
gesetzlich  gestattet  anzusehen  sind,  haben  die  im  Anhange  folgenden  Erläuterungen!)
zu  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  5.  Februar  1895  zu  dienen.

Jedoch  sind  in  diesen  Erläuterungen  weder  sämmtliche,  nach  §.  1056  Abs.  1  zulässigen
  Arbeiten  angeführt,  noch  ist  ohne  Weiteres  anzunehmen,  daß  die  daselbst  als
unter  §.  105  Abs.  1  fallend  bezeichneten  Arbeiten  in  allen  Betrieben  der  betreffenden
Art  gesetzlich  gestattet  find.  Vielmehr  kommt  es  hierbei  wesentlich  auf  die  Verhältnisse
der  einzelnen  Betriebe  (räumliche  Ausdehnung,  Fabrikationsart  u.  dergl.)  an.  (Vergl.
oben  unter  B  I.  2.)  4  Z

3.  Die  Bestimmungen  des  Bundesraths  knüpfen  die  Gestattung  von  Sonntagsarbeiten
  an  Bedingungen,  die  den  Arbeitern  ein  Mindestmaß  von  Ruhe  sichern.
Wenn  nicht  im  einzelnen  Falle  Gefahr  im  Verzuge  ist,  dürfen  die  Arbeiter  während
dieser  Ruhezeit  zu  keinerlei  Arbeit,  auch  nicht  zu  den  im  §.  105  Abs.  1  bezeichneten
Arbeiten,  herangezogen  werden.

4.  In  allen  Fällen,  wo  nach  den  Bestimmungen  des  Bundesraths  den  Arbeitern
mindestens  Ruhezeiten  gemäß  §.  105  Abs.  3  zu  gewähren  find,  ist  gleichzeitig  der
unteren  Verwaltungsbehörde  die  Ermächtigung  ertheilt,  analog  der  Bestimmungen  im
Abs.  4  des  §.  1056  an  Stelle  der  Ruhe  an  jedem  zweiten  oder  dritten  Sonntag  eine
allwöchenlich  zu  gewährende  24  stündige  Ruhezeit  an  einem  Wochentage  zuzulassen,
sofern  die  Arbeiter  am  Besuche  des  sonntäglichen  Gottesdienstes  nicht  behindert  werden.

In  das  nach  B.  I.  6  dieser  Anweisung  zu  führende  Verzeichniß  hat  die  untere
Verwaltungsbehörde  diese  Ausnahmebewilligungen  nicht  einzutragen.

III.  Ausnahmen  für  Gewerbe  zur  Befriedigung  täglicher  oder  an
Sonn=  und  Festtagen  besonders  hervortretender  Bedürfnisse.

(6.  105e  Abf.  1.)

1.  In  der  Regel  (vergl.  unten  Ziffer  7  und  8)  sind  Ausnahmen  nur  für  die
nachstehend  unter  a  bis  o  benannten  Gewerbe  und  nicht  in  größerem  Umfange  oder
unter  leichteren  Bedingungen,  als  im  Folgenden  angegeben,  zuzulassen:

a)  Blumenbindereien.

Es  kann  die  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  allen  Sonn=  und  Festtagen  mit
dem  Zusammenstellen  und  Binden  von  Blumen  und  Pflanzen,  Winden  von  Kränzen
u.  dergl.  während  der  für  den  Verkauf  von  Blumen  in  offenen  Verkaufsstellen  freigegebenen
  Stunden  und  erforderlichenfalls  auch  schon  für  zwei  Stunden  vor  dem
Beginn  des  Berkaufs,  aber  nicht  während  der  Zeit  des  Hauptgottesdienstes  gestattet
werden.

Bedingung:  Wenn  die  Sonntagsarbeiten  länger  als  drei  Stunden  dauern,
so  sind  die  Arbeiter  entweder  an  jedem  dritten  Sonntag  für  volle  36  Stunden,  oder
an  jedem  zweiten  Sonntag  mindestens  in  der  Zeit  von  6  Uhr  Morgens  bis  6  Uhr
Abends,  oder  in  jeder  Woche  während  der  zweiten  Hälfte  eines  Arbeitstages,  und
zwar  spätestens  von  1  Uhr  Nachmittags  ab,  von  jeder  Arbeit  freizulassen.

b)  Gasanstalten  und  Elektricitätswerke.

Es  kann  die  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  allen  Sonn=  und  Festtagen  mit
Arbeiten,  die  für  den  Betrieb  unerläßlich  sind,  gestattet  werden.

Bedingung:  Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat  mindestens  zu
dauern:  entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden,  oder  für  jeden  dritten
Sonntag  36  Stunden,  oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die  Arbeitsschichten
nicht  länger  als  12  Stunden  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag  36  Stunden.  Ablösungsmannschaften
  dürfen  je  12  Stunden  vor  und  nach  ihrer  regelmäßigen  Be- 



)  Diese  sind  hier  nicht  mit  abgedruckt,  soweit  sie  die  einzelnen  Gewerbebetriebe
betreffen.  Die  allgemeinen  Erläuterungen  sind  oben  S.  193  in  Anm.  3  und  4  enthalten.