844 ESpegzieller Teil.
achten, diejenigen Maßregeln festzustellen und anzuordnen, welche
infolge der Benutzung und Einrichtung eines Kellerund
Erdgeschosses zu Geschäftszwecken zum Schutze der
Bewohner der oberen Geschosse notwendig werden.:)
Die in dem Konzessionierungsverfahren nach Maßgabe
der 88 16 ff. Gew O. von der zuständigen Behörde bei Genehmigung
der Anlage festgesetzten Bedingungen können
nur im Wege des in den #ss§ 20 und 21 der GewO. vorgeschriebenen
Rekursverfahrens angefochteu werden. Wenn
die Polizeibehörde wegen Zuwiderhandelns gegen jene Bedingungen
einschreitet, hat der Verwaltungsrichter auf die von
dem Konzessionsinhaber gegen das polizeiliche Vorgehen erhobene
Klage nicht nachzuprüfen, ob die Auferlegung der Bedingungen
in einem ordnungsmäßigen Verfahren erfolgt ist.2)
Jeder Erwerber 'der Anlage ist an die Bedingungen der
Genehmigung gebunden und wird von ihnen auch durch Vermietung
nicht frei.) Wird nur ein Teil der Anlage ausgeführt,
so gilt die Genehmigung für den noch unvollendeten
Teil weiter, da die Genehmigung unteilbar ist.4) Die Genehmigungen
sind stempelpflichtig nach Tarifstelle 22 d zum
Stempelsteuergesetz vom 31. Juli 1895, GS. S. 413. Der
Rekurs an den Handelsminister 5) ist bei der Behörde
erster Instanz einzulegen.s) Der 8 18 GewO. beschränft
sich auf die Genehmigung der genannten Anlagen
und läßt die allgemein gültigen Vorschriften der Bauordnungen
hinsichtlich der Abnahme der genehmigten Anlagen
unberührt. Sie sind hierbei als maßgebend anzusehen.?) Die
Prüfung, ob die vorhandenen Einrichtungen den gesetzlichen
Erfordernissen entsprechen, ist den Polizeibehörden
übertragen.s) Eine neue Genehmigung ist nur bei wesentlicher
Veränderung des Betriebes erforderlich.?) Die Entscheidung
1) SpezErl. des M. f. ö. A. vom 1. Mati Mai 1904, MstBl. f. H. und Gew.
11. Januar 1903, III 21970.
5) Erk. d. O##. vom 3. Juli 7 maer. d. M. d. ö. A. vom
1905, Entsch. 47 315. 23. Juni 1800, III 7957.
" 2) Erk. d. Ober Trib. vom 24. Januar 8) Erk. &K. vom 12. Oktober
1877. Oppenhoff 18 67. 1896, bowi 18 98.
4) Entsch. d. OVG. 20 334. 9 8 25 GewO.; vgl. Entsch. des
S) § 20 GewO. OG. 10 277; 21 317 und 29 30
6) Ziffer 30 der AusfAnw. vom