Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  7.  71

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der  versicherten  Grundstücke  ändern.  Ziff.  14  findet  auch  auf  die  Durchschnittsversicherung
  Anwendung.

Anträge  auf  Anderung  der  Durchschnittsversicherung  sind  von  den  Versicherten
bis  längstens  15.  Mai  durch  die  Gemeindebehörde  bei  der  Anstaltsverwaltung  einzureichen.
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Der  Wechsel  im  Anbau  der  versicherten  Fruchtgattungen  auf  allen  in  der  Durchschnittsversicherung

  befindlichen  Grundstücken  steht  dem  Versicherten  frei.
Im  Schadensfalle  werden  die  versicherten  Fruchtgattungen  auf  allen  in  die  Durchschnittsversicherung
  einbezogenen  Grundstücken  entschädigt,  solange  die  auf  Grund  der
Anbauverzeichnisse  festgesetzte  Durchschnittsversicherungsgrenze  nach  oben  hierdurch  nicht
überschritten  wird.

Waren  bisher  alle  Grundstücke  nach  der  niedersten  Ertragsklasse  versichert,  so
wird  die  Entschädigung  nach  dieser  Ertragsklasse  berechnet.

Waren  dagegen  einzelne  Grundstücke  in  höheren  Ertragsklassen  versichert,  so  wird
die  Entschädigung  nach  dem  von  dem  beeidigten  Sachverständigen  festgestellten  Ertrage
berechnet,  jedoch  stets  innerhalb  der  Ertragsklassen,  welche  der  Versicherte  in  seinem
Antrage,  den  Anbauverzeichnissen  oder  einem  etwaigen  Anderungsantrage  früher  selbst

angegeben  hat.
VIII.  Umfang  der  Entschädigung.

Hagelschäden  bis  einschließlich  6  Prozent  der  Versicherungssumme  des  beschädigten
Teiles  eines  Grundstücks  sind  nicht  ersatzfähig.  Bei  Schäden  von  sieben  mit  neun  Prozent
  der  Versicherungssumme  sind  die  ersten  2  Prozent,  bei  Schäden  von  zehn  mit
neunzehn  Prozent  die  ersten  3  Prozent  der  Versicherungssumme  nicht  ersatzfähig.  Für
je  weitere  10  Prozent  des  Schadens  ist  je  ein  weiteres  Prozent  der  Versicherungssumme
  nicht  ersatzfähig.

Der  ersatzfähige  Schaden  wird  im  allgemeinen  auch  dann  vergütet,  wenn  die  Frucht

zur  Zeit  des  Hagelschlags  schon  geschnitten  war.

Sobald  die  Früchte  aber  vom  Felde  fortgeschafft  oder  in  Sammelhaufen  (Schobern,

Feimen,  Tristen,  Diemen,  Mieten)  zusammengebracht  sind  oder  die  ortsübliche  Erntezeit
  der  versicherten  Fruchtgattung  überschritten  ist,  hört  die  Ersatzpflicht  auf;  ebenso
bei  Flachs,  Hanf  und  Gärtnereierzeugnissen,  sobald  sie  vom  Boden  getrennt  sind.

Der  nicht  durch  Hagel,  sondern  durch  andere  Ursachen  hervorgerufene  Schaden  sowie

jener  an  Wintersaaten  im  Jahre  der  Saat  wird  nicht  vergütet.

Der  Schaden  für  Halm-,  Hülsen=  und  Olfrüchte  und  für  Gespinnstpflanzen  wird  nach
Körnern  und  Früchten,  dann  nach  Stroh,  Halmen  oder  Bast  nach  Prozenten  ihres
Versicherungswerts  gesondert  festgesetzt.