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1. Die Akademie als Hochschule.
A. Von den Organen der Akademie.
§ 2.
Die Organe der Akademie sind:
1. der Direktor,
2. die Professoren, Dozenten und Korrektoren,
3. das akademische Kollegium,
4. der Syndikus.
Leiter der Hochschule ist der Direktor, der aus der Reihe der bildenden Künstler
ernannt wird.
Die Lehrtätigkeit wird ausgeübt durch eine dem Bedürfnis angepaßte Zahl von
Professoren, Dozenten und Korrektoren.
Die Gesamtheit der Akademie-Professoren bildet mit dem Direktor das akademische
Kollegium.
Der Syndikus ist dem Direktor als Referent und Vollzugsorgan in allen die Akademie
betreffenden Angelegenheiten beigegeben.
§ 3.
Dem Direktor steht die gesamte Leitung der Akademie zu sowie die Aufsicht über
die Aufrechterhaltung ihrer Einrichtungen. Er vertritt die Akademie nach außen und
unterzeichnet ihre amtlichen Schriftstücke. Er beruft und leitet die Sitzungen des akade-
mischen Kollegiums, weist sämtliche Beamte der Akademie in ihren Geschäftskreis ein und
verpflichtet sie vor ihrem Amtsantritt. Ebenso verpflichtet er die neu eintretenden Studierenden
auf die Satzungen durch Handschlag. Er ist der Vorgesetzte sämtlicher Beamten der Akademie.
84.
In Verhinderungsfällen ist zur Stellvertretung des Direktors der dienstälteste Professor
berufen, soweit Wir nicht für besondere Fälle anders verfügen.
85.
Die Professoren haben den ihnen zugewiesenen Unterricht gewissenhaft nach freiem
künstlerischen Ermessen unter tunlichster Berücksichtigung der künstlerischen Fähigkeiten und
Neigungen der Studierenden zu erteilen. Sie sind verpflichtet, dem Unterrichte so viel
Zeit zu widmen, als die Förderung ihrer Schüler erheischt. Ihnen obliegt die Aufrecht-
erhaltung der Ordnung in ihren Unterrichtsräumen.
Diese Bestimmungen finden auf die Dozenten und Korrektoren für die ihnen
zugewiesenen Lehraufgaben sinngemäße Anwendung.