Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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1. Die Akademie als Hochschule. 
A. Von den Organen der Akademie. 
§ 2. 
Die Organe der Akademie sind: 
1. der Direktor, 
2. die Professoren, Dozenten und Korrektoren, 
3. das akademische Kollegium, 
4. der Syndikus. 
Leiter der Hochschule ist der Direktor, der aus der Reihe der bildenden Künstler 
ernannt wird. 
Die Lehrtätigkeit wird ausgeübt durch eine dem Bedürfnis angepaßte Zahl von 
Professoren, Dozenten und Korrektoren. 
Die Gesamtheit der Akademie-Professoren bildet mit dem Direktor das akademische 
Kollegium. 
Der Syndikus ist dem Direktor als Referent und Vollzugsorgan in allen die Akademie 
betreffenden Angelegenheiten beigegeben. 
§ 3. 
Dem Direktor steht die gesamte Leitung der Akademie zu sowie die Aufsicht über 
die Aufrechterhaltung ihrer Einrichtungen. Er vertritt die Akademie nach außen und 
unterzeichnet ihre amtlichen Schriftstücke. Er beruft und leitet die Sitzungen des akade- 
mischen Kollegiums, weist sämtliche Beamte der Akademie in ihren Geschäftskreis ein und 
verpflichtet sie vor ihrem Amtsantritt. Ebenso verpflichtet er die neu eintretenden Studierenden 
auf die Satzungen durch Handschlag. Er ist der Vorgesetzte sämtlicher Beamten der Akademie. 
84. 
In Verhinderungsfällen ist zur Stellvertretung des Direktors der dienstälteste Professor 
berufen, soweit Wir nicht für besondere Fälle anders verfügen. 
85. 
Die Professoren haben den ihnen zugewiesenen Unterricht gewissenhaft nach freiem 
künstlerischen Ermessen unter tunlichster Berücksichtigung der künstlerischen Fähigkeiten und 
Neigungen der Studierenden zu erteilen. Sie sind verpflichtet, dem Unterrichte so viel 
Zeit zu widmen, als die Förderung ihrer Schüler erheischt. Ihnen obliegt die Aufrecht- 
erhaltung der Ordnung in ihren Unterrichtsräumen. 
Diese Bestimmungen finden auf die Dozenten und Korrektoren für die ihnen 
zugewiesenen Lehraufgaben sinngemäße Anwendung.
	        
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