Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 47. 999 
Samstag vor der Charwoche. Das Sommersemester beginnt am Montag nach der 
Osterwoche und endet mit dem 15. Juli. 
In der Zeit zwischen zwei Semestern sowie vom 23. Dezember mit 6. Jannar 
sind Ferien. 
Während der Ferien sind die Naturklassen geschlossen. Den Studierenden der Kom- 
ponierklassen kann vom Direktor gestattet werden, auch während der Ferien in der Akademie 
zu arbeiten. 
§ 14. 
Die Dauer des Studiums soll sieben Jahre nicht überschreiten. In besonders 
begründeten Fällen ist der Direktor ermächtigt, dieselbe um höchstens ein Jahr zu verlängern. 
Der Besuch der Komponierklassen ist in der Regel auf drei Jahre beschränkt. 
9 15. 
Das erste Jahr des Studiums an der Akademie gilt als Probejahr. Auf Grund 
der Arbeiten während des Probejahrs entscheidet das akademische Kollegium über die Zu- 
lassung zum weiteren Studium, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob der Studierende eine 
für den Künstlerberuf ausreichende Begabung besitzt. 
8 16. 
Der Unterricht ist abgesehen von dem bei Beginn des Semesters zu erlegenden Ein— 
tritts- und Semestergelde kostenlos. 
II. Die Akademie als Kunstgesellschaft. 
§ 17. 
Als Kunstgesellschaft hat die Akademie der bildenden Künste das Recht, hervorragende 
Künstler oder solche Personen, die sich um die Kunst oder um die Akademie besonders 
verdient gemacht haben, als Ehrenmitglieder zu wählen. 
Die Wahl unterliegt Unserer Bestätigung. 
München, den 8. Juli 1911. 
Luitpold, 
“ 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. v. Wehner. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat v. Pracher. 
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