Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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Die  Stiftsvorsteherin  soll  womöglich  den  Stiftsgenossinnen  angehören,  außerdem  aber
ledig  oder  Witwe  und  ferner  Tochter  oder  Witwe  eines  pragmatischen  Staatsdieners  oder
etatsmäßigen  Beamten  der  in  §  2  Abs.  1  bezeichneten  Rangklassen  sein.

Die  Stiftsvorsteherin  überwacht  die  genaue  Einhaltung  der  Stiftssatzungen  hinsichtlich
der  Verpflichtungen  der  Stiftsfräulein,  sowie  die  Einhaltung  der  Hausordnung  und  es  sind
ihr  in  dieser  Beziehung  die  Stiftsfräulein  zum  Gehorsam  verfpflichtet.

Bei  Verfehlungen  gegen  die  Satzungen  und  die  Hausordnung  steht  ihr  das  Recht  der
Belehrung,  Ermahnung  und  nötigenfalls  die  Erteilung  eines  Verweises  zu.

Der  Stiftsvorsteherin  obliegt  ferner  unter  der  obersten  Leitung  der  obersten  Vorsteherin
die  Aufnahme  und  Entlassung  des  Dienstpersonals,  dann  die  Aufsicht  auf  dessen  Dienstleistungen
  sowie  die  Besorgung  des  Haushalts  und  des  ganzen  Hauswesens.

§  9.
Die  oberste  Vorsteherin  des  Stiftes  ist  befugt,  bei  Erledigung  eines  Stiftsplatzes  die
ihr  geeignet  erscheinende  Anwärterin  in  Vorschlag  zu  bringen;  die  Allerhöchste  Entscheidung
Seiner  Majestät  des  Königs  über  die  Aufnahme  wird  sodann  vom  Staatsministerium

des  Innern  erholt.
§  10.

Die  Verwaltung  des  Vermögens  des  Stiftes  wird  durch  einen  vom  Staatsministerium
des  Innern  aufgestellten  Verwalter  besorgt  und  richtet  sich  nach  den  Vorschriften  über  die

Verwaltung  des  Stiftungsvermögens.
§  11.

Das  häusliche  Leben  im  Stifte  wird  durch  eine  Hausordnung  geregelt,  deren  Erlassung,
Anderung  und  Ergänzung  dem  Staatsministerium  des  Innern  zusteht.

8  12.

Die  gesetzliche  Aufsicht  über  das  Stift  als  allgemeine  öffentliche  Stiftung  wird
unmittelbar  vom  Staatsministerium  des  Innern  ausgeübt.