Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  50.  1007

§  3.
Das  Stift  gewährt  den  ausgenommenen  Beamtentöchtern  (Stiftsfräulein)

1.  freie  Wohnung,

2.  volle  freie  Verpflegung  einschließlich  Beheizung,  Beleuchtung,  Reinigung  der  Wäsche
und  angemessener  Bedienung,

3.  in  Erkrankungsfällen  ärztliche  Hilfe,  Heilmittel,  dann  Wart  und  Pflege,

4.  bei  völligem  Mangel  einer  Pension  oder  Rente  einen  Geldbezug  von  4  X  für
den  Monat,  oder  wenn  die  Pension  oder  Rente  unter  48  —&  des  Jahres  steht,
die  Ergänzung  bis  zu  diesem  Betrage.

Im  Sterbefalle  sorgt  das  Stift  für  ein  anständiges  Begräbnis  und  bestreitet  auch
dessen  Kosten,  soweit  hierfür  der  Nachlaß  der  Verstorbenen  nicht  zureicht.

Für  Kleidung  und  Anschaffung  der  Leibwäsche  haben  die  Stiftsfräulein  selbst  zu  sorgen.

Für  ärztliche  Behandlung  der  Stiftsfräulein  wird  vom  Staatsministerium  des  Innern
ein  Arzt  in  widerruflicher  Weise  aufgestellt.

84.
Die  Aufnahme  von  zahlungsfähigen  Anwärterinnen,  welche  im  übrigen  die  in  8  2
bezeichneten  Eigenschaften  besitzen,  gegen  Bezahlung  sowie  die  Bestimmung  der  Höhe  des
Pensionsbetrags  im  einzelnen  Falle  bleibt  vorbehalten.

§  5.
Die  Anzahl  der  Stiftsfräulein  richtet  sich  nach  den  Vermögensverhältnissen  des  Stiftes.

§  6.

Die  Aufnahme  in  das  Stift  und  der  Genuß  der  damit  verbundenen  Bezüge  ist
widerruflich.

Die  Entlassung  aus  dem  Stifte  kann  je  nach  den  Umständen,  insbesondere  auch  wegen
unwürdigen  Betragens  oder  wegen  fortgesetzter  Ubertretung  der  Hausordnung  von  Seiner
Majestät  dem  Könige  verfügt  werden.

§  7.

Die  oberste  Leitung  des  Stifts  steht  der  obersten  Vorsteherin  des  Stiftes  zu,  die

jeweils  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  nach  Allerhöchstseinem  Ermessen  ernannt  wird.

§  8.
Die  Besorgung  der  Geschäfte  des  Stifts  erfolgt  durch  eine  Vorsteherin,  die  auf  Vorschlag
  der  obersten  Vorsteherin  des  Stiftes  durch  Seine  Majestät  den  König  in  stets
widerruflicher  Weise  ernannt  wird.