Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 51. 1011 
8 6. 
1 Nach erfolgter grenztierärztlicher und zollamtlicher Abfertigung sind die Tiere un- 
verzüglich auf dem kürzesten Wege und ohne Aufenthalt an den Bestimmungsort zu verbringen. 
I. Die Eisenbahnbehörde nimmt die mit der Eisenbahn in ganzen Wagenladungen — 
lose oder in Steigen verpackt — eingehenden Geflügelsendungen beim Einlasse, die Trans- 
porte von Gänsen, die von der Grenze zur nächsten Station getrieben werden dürfen, nach 
der Verladung dergestalt unter Plombenverschluß, daß eine Beseitigung von Tieren oder 
Kadavern ohne sichtbare Beschädigung des Verschlusses nicht möglich ist. 
III Ergibt sich die Notwendigkeit, während der Beförderung den Plombenverschluß zu lösen, 
z. B. zum Zwecke der Fütterung oder Tränkung, so darf dies nur eisenbahnamtlich und 
unter eisenbahnamtlicher Uberwachung der Transporte bis zur Wiederanlegung des Plomben= 
verschlusses geschehen. Die Lösung des Plombenverschlusses am Entladeorte darf nur unter 
polizeilicher Uberwachung erfolgen, so daß eine unbemerkte Beseitigung etwa erkrankter oder 
verendeter Tiere ausgeschlossen ist. 
IV Ist der Plombenverschluß während der Beförderung unbefugter Weise geöffnet worden 
und liegt der Verdacht vor, daß dies zur Beseitigung kranker oder verendeter Tiere ge- 
schehen ist, so hat die Distriktspolizeibehörde auf Benachrichtigung durch die Eisenbahnbehörde 
anzuordnen, daß die Sendung bis zur Feststellung der Seuchenfreiheit, mindestens aber 
24 Stunden lang, abgesondert und unter polizeiliche Beobachtung gestellt wird. 
86. 
1 Bei der Entladung oder, sofern es sich um Stückgutsendungen handelt, vor der 
Auslieferung ist das mit der Eisenbahn eingegangene oder weiterbeförderte ausländische 
Geflügel einer abermaligen amtstierärztlichen Untersuchung zu unterstellen. Statt oder neben 
dieser Untersuchung kann die Distriktspolizeibehörde die polizeiliche Beobachtung am Entlade- 
oder Bestimmungsorte vorschreiben. Ist die amtstierärztliche Untersuchung bei der Entladung 
oder vor der Auslieferung erfolgt, so ist von der Befugnis, die Tiere unter polizeiliche 
Beobachtung zu stellen, nur dann Gebrauch zu machen, wenn Suuchenverdacht vorliegt. 
II Die amtstierärztliche Untersuchung bei der Entladung oder vor der Auslieferung unter- 
bleibt, wenn zwischen der grenztierärztlichen Untersuchung an der Eintrittsstelle (§ 2) und 
der Ankunft am Orte der Entladung nicht mehr als 12 Stunden verstrichen sind. 
§ 7. 
Die amtstierärztliche Untersuchung (§ 6) ist bei Geflügel, das am Wohnsitze des 
Bezirkstierarztes entladen, ausgeliefert oder unter Beobachtung gestellt wird, durch den 
Bezirkstierarzt vorzunehmen. In allen übrigen Fällen sowie für den Fall der Behinderung
	        
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