Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Leihzins. 
Verbote. 
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In Ortschaften, für welche dies durch Ortsstatut (8 142 der Gewerbeordnung) fest— 
gesetzt wird, darf die Erlaubnis zum Betriebe des Pfandleihgewerbes nur dann erteilt werden, 
wenn ein Bedürfnis hiefür vorhanden und nachgewiesen ist. 
8 15 der K. Allerhöchsten Verordnung vom 29. März 1892 (GWBl. 
S. 61) in der Fassung der Ziffer 3 der Verordnung vom 29. September 1900 
(GVBl. S. 1157). 
Die in dieser Bekanntmachung der Distriktspolizeibehörde zugewiesenen Aufgaben obliegen 
in München der Polizeidirektion. 
§ 2. 
Der Pfandleiher darf einen Leihzins nur bis zu 1% des Darlehensbetrages für die 
Zeit von einem Monat oder bis zu 12% für das Jahr nehmen. Er kann ausbedingen, 
daß an Zinsen mindestens der Betrag für 2 Monate gezahlt werde, und ist berechtigt, in 
jedem Falle wenigstens 10 Pfennige zu fordern. 
Bei Berechnung der Zinsen darf der angefangene Monat als voll berechnet und der 
bei dem Gesamtbetrage der Zinsen sich ergebende Bruchpfennig auf einen vollen Pfennig 
abgerundet werden. 
Die Erhebung anderweitiger Gebühren, dann das Vorausnehmen von Zinsen ist 
untersagt. 
§ 3. 
Dem Pfandleiher ist verboten: 
1. mit jugendlichen Personen Pfandleihgeschäfte abzuschließen und von solchen Pfänder 
entgegenzunehmen, wenn ihm nicht die Einwilligung eines Elternteiles oder des Vormundes 
vorgelegt wird; 
2. neue Waren gleicher Gattung in größeren Mengen, dann ganze Warenposten und 
Partiewaren zum Pfande zu nehmen; 
3. das Pfand ohne Zustimmung des Verpfänders zu benützen, an Dritte zu über- 
lassen oder weiter zu verpfänden; 
4. Kleider, Leinen und Betten als Pfand zu nehmen, welche ekelhaft beschmutzt oder 
von jemand benützt sind, der an einer ansteckenden Krankheit leidet; 
5. Pfandscheine anzukaufen, zu belehnen oder damit Handel zu treiben; 
6. Pfänder von einem Pfandvermittler anzunehmen, wenn ihm nicht letzterer gleichzeitig 
einen Auszug aus seinem Geschäfts= (Pfand-) Buch über den zu verpfändenden Gegenstand 
übergibt, der den richtigen Abschluß des Geschäftes durch den Pfandvermittler ersehen läßt; 
7. dem Pfandvermittler die von diesem versetzten Pfänder, die nicht zu einem den 
Betrag des Pfanddarlehens samt Zinsen erreichenden Preis versteigert werden, um den Betrag 
des Pfanddarlehens samt Zinsen zurückzugeben.
	        
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