Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

1024

Rosette;  Halbmond  in  versilbertem  Metalle  gepreßt,  beim  Polizeimajor  aus  silbernen  Cantillen
gedreht  und  mit  Fransen  von  Silberfaden  besetzt.

Überrock.  Feldachselstücke  mit  Unterlage  von  dunkelblauem  Sammt  und  mit  vergoldeter
  Krone,  beim  Polizeihauptmann  je  2,  beim  Polizei-Oberleutnant  je  1  vergoldete
Rosette;  Geflecht  aus  einer  silbernen  und  einer  karmesinroten  Seidenschnur,  beim  Polizeimajor
  aus  zwei  silbernen  und  einer  karmesinroten  Seidenschnur.

Litewka  aus  dunkelblauem  Tuche  mit  Feldachselstücken  wie  am  Uberrocke.

Mantel  mit  Feldachselstücken  wie  am  Uberrocke.

Beinkleid.  Anstatt  Wildlederbesatz  auch  Tuchbesatz  zulässig.

Seitengewehr.  Korbsäbel  mit  gerader  Klinge.

Schärpe.  Zum  Paradeanzug.  Band  und  Quasten  versilbert,  das  Band  in  der
Mitte  mit  einem  6  mm  breiten,  blauseidenen  Streifen  durchzogen.

Dienstbinde.  Zum  regelmäßigen  Dienste.  Band  wie  für  Schärpe  vorgeschrieben,
Schloß  versilbert  mit  aufgeprägter,  goldener  Krone.

Kartusche  von  rotem  Saffianleder  mit  versilbertem  Deckel.  Band  von  karmesinrotem
  Tuche  mit  einer  silbernen,  von  drei  blauen  Seidenstreifen  durchzogenen  Borte  besetzt
mit  Schild,  Löwenkopf  und  Kettchen  von  Silber.  ·

Reitzeug.UnterlagdeckevonschwarzemFilze.ZutParadeausrüstungÜberlagdecke
von  dunkelblauem  Tuche  mit  karmesinrotem  Vorstoße,  3  cm  breitem  Silberstreifen  und  versilberten
  Kronen.

§  7.

Bewaffnung  und  Ausrüstung  der  Zivilkleidung  tragenden  Mannschaft  besteht  aus
folgenden  Stücken:

1.  Gummiknüppel.

2.  Feuerwaffe.  Selbstladepistole  mit  Tasche.

3.  Signalpfeife.

4.  Erkennungszeichen,  und  zwar  fuür  die  vorzugsweise  im  Kriminaldienst  verwendete
  Mannschaft:  weißmetallener  Schild  auf  der  inneren  Brustseite  zu  tragen;  für  die
übrige  Mannschaft:  Ausweiskarte.

§  8.
Für  die  Form  und  Ausstattung  der  einzelnen  Gegenstände  sind  die  Allerhöchst  genehmigten
  Muster  maßgebend.