Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 11. 85 
84. 
Der Pfandleiher ist verpflichtet, die Pfandsachen während der Dauer des Pfandver- 
trags in besonderen Lagerräumen aufzubewahren, welche hell und trocken, gut zu lüften und 
gut verschließbar sein müssen. 
Die Wahl sowie jede Veränderung der Geschäftsräume ist unter genauer Bezeichnung 
der einzelnen Räume der Distriktspolizeibehörde anzuzeigen. 
Jedes Pfandstück ist mit einer der Eintragung im Pfandbuch entsprechenden Nummer 
zu versehen. Wenn mehrere Sachen gleichzeitig verpfändet werden, kann die Nummer an 
der gemeinschaftlichen Umhüllung oder Befestigung angebracht werden. 
Die Pfänder müssen so geordnet sein, daß sie jederzeit leicht aufgefunden werden können. 
§ 5. 
Der Pfandleiher muß die verpfändeten Gegenstände in einem dem tatsächlichen Geschäfts- 
umfang entsprechenden Betrag gegen Feuersgefahr und Einbruchdiebstahl versichern. 
§ 6. 
Der Verpfänder ist berechtigt, das Pfand jederzeit bis zum Abschlusse des Verkaufs 
einzulösen. 
Zugunsten des Pfandleihers darf ein früherer Zeitpunkt der Fälligkeit der Pfand- 
ferderung als sechs Monate nach Hingabe des Darlehens nicht ausbedungen werden. 
Die Zinsen dürfen unter Berücksichtigung der Bestimmungen in § 2 nur bis zur 
Einlösung des Pfandes berechnet werden. 
§ 7. 
Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken. 
(§8 1235 Abs. 1, 383 Abs. 3 B. G.) 
Die Versteigerung darf nicht vor Ablauf eines Monats nach dem Verfall des Pfandes 
erfolgen und muß in der Gemeinde stattfinden, in welcher das Pfandleihgewerbe zur Zeit 
des Geschäftsabschlusses betrieben wörden ist. 
8 8. 
Ort und Zeit der Versteigerung sind wenigstens 14 Tage und höchstens 4 Wochen 
vorher in dem amtlichen Verkündigungsblatte bekannt zu machen, wobei der Name des 
Pfandleihers, die Gattung des Pfandgegenstands und die Nummer des Pfandbucheintrags 
anzugeben ist. 
18* 
Pfand- 
auf- 
bewahrung. 
Pfand- 
versicherung. 
Pfand- 
einlösung. 
Pfand- 
versteigerung.
	        
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