Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 55. 1029 
3. Auf der Stromstrecke von Steinmauern bis Germersheim hat die Bemannung der 
Flöße mindestens zu bestehen: 
aà) bei Rundholzflößen von leichteren Hölzern aus je 1 Mann auf 15 Kubikmeter 
Inhalt, von schwereren Hölzern aus je 1 Mann auf 20 Kubikmeter Inhalt, 
b) bei Flößen aus geschnittenen Waren: bis zu 180 Kubikmeter Inhalt aus je 
1 Mann auf 20 Kubikmeter Inhalt, bei 180 bis 300 Kubikmeter Inhalt aus 
je 1 Mann auf 25 Kubikmeter Inhalt, von über 300 Kubikmeter Inhalt aus 
je 1 Mann auf 30 Kubikmeter Inhalt. 
4. Auf der Stromstrecke von Germersheim bis Mannheim kann diese Bemannung 
überall um ein Viertel gemindert werden. 
5. Auf der Stromstrecke oberhalb Mannheim müssen die kleinen Flöße, welche bis zu 
30 m lang, 4,5 m breit und steif gebaut sind, mindestens mit drei Flößern, den Führer 
eingerechnet, bemannt sein. 
4. Vorschriften für geschleppte Flöße. 
§ 34. Für Flöße, welche von Dampfschiffen oder anderen Schiffen mit eigener 
Triebkraft geschleppt werden, genügen auf der Stromstrecke zwischen Mannheim und Bingen 
die Hälfte, von Bingen bis St. Goar drei Viertel und von St. Goar bis Wesel zwei 
Drittel, unterhalb Wesel ein Drittel der Pflichtbemannung nach § 32 Ziffer 1, voraus- 
gesetzt, daß das Schleppschiff die nachstehend angegebene Maschinenkraft besitzt: 
à) bei Flößen, deren Pflichtbemannung nicht mehr als 30 Mann beträgt, mindestens 
25 effektive Pferdestärken, 
b) bei Flößen, deren Pflichtbemannung über 30 Mann beträgt, mindestens 35 
effektive Pferdestärken. 
Für Flöße, welche an beiden Enden durch je ein Dampfschiff oder ein anderes Schiff 
mit eigener Triebkraft bugsiert werden, genügen bei einer Floßbreite bis zu 50 m 8 Mann, 
bei über 50 m 10 Mann als Pflichtbemannung. Für die Steuerung des hinteren (oberen) 
Floßendes genügt ein Dampfsschiff von mindestens 15 effektiven Pferdestärken. 
5. Wahrschau der Flöße. 
§ 35. 1. Die Floßführer sind verpflichtet, ihrem Floß einen Wahrschaunachen voraus- 
zuschicken. Der Nachen soll wenigstens ¾ Stunden und höchstens 1½ Stunden vor dem 
Floß vorausfahren. Er darf einem zu Tal fahrenden Schiff oder Floß nicht angehängt werden. 
2. Wird das Floß durch ein Dampfschiff oder durch ein Schiff mit eigener Trieb- 
kraft geschleppt, so soll der Wahrschaunachen eine aus 16 rot und weiß, sonst eine aus 
rot und schwarz abwechselnden Feldern bestehende Flagge aufstecken.
	        
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