Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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3. Den Namen des Nachenführers hat der Floßführer auf dem Floßschein zu ver- 
merken oder der ersten Hafenpolizeibehörde, welche das Floß erreicht, zur Eintragung in den 
Floßschein zu bezeichnen. 
4. Wird die Weiterfahrt des Floßes durch unvorhergesehene Umstände verhindert, so 
hat der Floßführer sofort einen zweiten Wahrschauer abzusenden, welcher die Beteiligten 
benachrichtigt, daß das Floß nicht eintreffen werde. 
5. Die Verpflichtung, einen Wahrschauer vorauszusenden, fällt weg: 
a) auf der Stromstrecke oberhalb Mannheim bei Flößen, welche bis zu 30 Meter 
lang, 4,5 Meter breit und steif gebaut sind, 
b) auf den Stromstrecken unterhalb Mannheim bei Flößen, deren Pflichtbemannung 
nicht über 5 Mann und bei geschleppten Flößen, deren Pflichtbemannung nicht 
über 8 Mann beträgt. 
Die Führer solcher Flöße sind aben gehalten, die vorgeschriebene Flagge auf dem Floß 
selbst aufzustecken. · 
6. Ersatz der Wahrschau durch elektrische Meldung auf der Stromstrecke Kehl 
bis Steinmauern. 
§ 36. 1. Auf der Rheinstrecke zwischen Kehl und Steinmauern sind die Floßführer 
von der Verpflichtung, einen Wahrschaunachen vorauszusenden, entbunden, wenn sie sich zum 
Wahrschauen der Flöße der daselbst entlang des Rheines bestehenden Signalvorrichtung 
bedienen. 
Sobald ein Floß an einer der Schiffbrücken bei Freistett-Offendorf, Greffern-Drusen- 
heim oder Plittersdorf-Selz durch den Telegraphen angemeldet ist, wird auf der Schiffbrücke 
zunächst des rechtsseitigen Ufers die im § 35 vorgeschriebene Wahrschauflagge aufgehißt und 
erst wieder eingezogen, wenn das Floß die Brücke durchfahren hat. 
Unter gleicher Voraussetzung kann bei einer etwaigen Weiterführung der obengenannten 
Signaleinrichtung von Plittersdorf rheinabwärts auch hier das Wahrschauen der Flöße 
mittelst des Telegraphen stattfinden. 
2. Wenn die Floßführer die Signaleinrichtung nicht benutzen wollen, oder bei etwaiger 
Störung in der Leitung der letzteren, hat die Wahrschau in der im § 35 vorgeschriebenen 
Weise zu geschehen. Doch wird den Floßführern gestattet, statt eines Nachens sich eines 
sogenannten Floßbodens, aus Holzstämmen oder Brettern bestehend, für die Wahrschau zu 
bedienen. 
7. Untersuchung der Flöße. 
§ 37. 1. Flöße, deren Pflichtbemannung über 4 Mann beträgt, werden, bevor sie 
ihre Reise antreten und, wenn sie auf einem Nebenfluß gebaut sind, bevor sie ihre Reise
	        
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