Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 55. 1033 
Beilage zu § 32 Ziffer 3 der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung. 
Verzeichnis 
der erforderlichen Ausrüstungogegenstände. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
nn—]ieesSHedjdeeel.———— 
§ 32 Ziffer 1 beträgt . Drahtseile 
4 bis 8 Mann — 1 — 2 2 — 
9. 12 „ 1 — 1 1 4 2 
13 „ 16 „ 2 – 2 1 6 3 
17 „ 20 „ 2 — 2 2 8 4 
21 „ 25 „ 2 — 2 2 9 5 
26 „ 30 „ 3 — 3 2 10 6 
31 „ 40 „ 3 1 4 2 12 6 
41 „ 45 „ 3 1 4 3 12 6 
über 4 „ 4 2 4 3 12 6 
Bemerkungen. 
1. Unter großen Nachen werden Nachen von 50 bis 60 Zentner (2,5 bis 3 Tonnen), 
unter kleinen Nachen solche von 30 bis 35 Zentner (1,50 bis 1,75 Tonnen), 
Tragfähigkeit verstanden. 
2. Flöße, deren Pflichtbemannung nicht mehr als 6 Mann beträgt, dürfen statt 
des kleinen Nachens ein Dreibord von 8 m Länge und 1 bis 1,4 m oberer 
Breite führen. « 
3. Der Wahrschaunachen ist unter den in vorstehendem Verzeichnis aufgeführten 
Nachen nicht einbegriffen. 
  
  
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