Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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seh- und Verordnungs-Blatt 
  
Königreich Bayern. 
Nr. 56. 
München, den 22. August 1911. 
Inha I 
Königliche Verordnung vom 18. August 1911 über die Gemeindewahlen. — Bekanntmachun.g vom 
19. August 1911 zum Vollzuge der Wahlordnung für die gemeindlichen Verhältniswahlen. — Bekanntmachung 
vom 19. August 1911, Ergänzung und Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung betreffend. 
  
  
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Königliche Verordnung über die Gemeindewahlen. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Kuitpol! 
von Gottes Gnaden RKöniglicher Prinz von Bayern, 
Pegent. 
Wir finden Uns bewogen, auf Grund des Gemeindewahlgesetzes vom 15. August 1908 
Art. 3 zu verordnen, daß die Wahlordnung für die gemeindlichen Verhältniswahlen vom 
18. August 1908 (GWBl. S. 424) in den nachstehenden §8§ den beigefügten geänderten 
Wortlaut erhalte: 8 6. 
1 Die Vorschlagsliste darf in Gemeinden mit weniger als 30 000 Einwohnern höchstens 
zweimal, in größeren Gemeinden höchstens eineinhalbmal so viel Namen enthalten, als 
Gemeindebevollmächtigte oder Gemeinderäte zu wählen sind. Bruchteile werden auf die nächste 
ganze Zahl aufgerundet. 
II Wird in einer Gemeinde die städtische Verfassung eingeführt und infolgedessen der ganze 
Körper der Gemeindebevollmächtigten neu gewählt, so vermindern sich die Höchstzahlen des 
Abs. 1I Satz 1 in Gemeinden mit weniger als 30000 Einwohnern auf ½ der Gesamtzahl 
der Gemeindebevollmächtigten, in größeren Gemeinden auf 7½ dieser Gesamtzahl. 
l Innerhalb der Grenzen der Abs. I, II dürfen die einzelnen Namen auch zweimal oder 
dreimal — durch Wiederholung der Namen — aufgeführt sein. 
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