Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Pfandschein. 
Pflichten 
gegen 
die Polizei- 
behörde. 
88 
8 18. 
Der Pfandleiher hat alle einlaufenden Geschäftsbriefe sowie Abdrücke oder Abschriften 
der auslaufenden Geschäftsbriefe, dann Empfangsbestätigungen, Postscheine und sonstige 
Geschäftsbelege 3 Jahre lang aufzubewahren. 
In besonderen Fällen kann er die Schriftstücke an die Distriktspolizeibehörde mit deren 
Genehmigung aushändigen. 
Alle schriftlichen Mitteilungen über gestohlene, verlorene oder sonst abhanden gekommene 
Gegenstände muß der Pfandleiher nach der Zeitfolge ordnen und 1 Jahr lang aufbewahren. 
19. 
Dem Verpfänder hat der Pfandleiher über das abgeschlossene Geschäft eine mit seiner 
Unterschrift versehene Bescheinigung (Pfandschein) auszustellen, die mit dem Eintrag im 
Pfandbuch übereinstimmen muß. 
Auf dem Pfandschein müssen die §§ 2, 6—8, 11 und 19 dieser Bekanntmachung 
wörtlich enthalten sein. 
§ 20. 
Bei Verlängerung des Pfandvertrags ist ein neuer Pfandschein auszufertigen und im 
Pfandbuch ein neuer Eintrag zu machen. 
8 21. 
Wenn der Pfandleiher bei dem Betrieb seines Geschäfts Kenntnis von strafbaren 
Handlungen erhält oder nach den Umständen Grund zu der Vermutung hat, daß eine solche 
begangen worden sei, hat er der Polizeibehörde oder den Aufsichts- und Sicherheitsbeamten 
sofort Anzeige zu erstatten und, wenn möglich, die Personen und Gegenstände einzuhalten. 
8 22. 
Der Pfandleiher ist verpflichtet, den Beamten der Polizeibehörde jederzeit Zutritt in 
seine Geschäfts- und Lagerräume zu gestatten, ihnen die Pfandgegenstände, Geschäftsbücher, 
Versicherungsurkunden und sonstigen Geschäftspapiere vorzuzeigen und jede auf den Geschäfts— 
betrieb bezügliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen. 
Zur Kontrolle des Vollzugs der Bestimmung in § 4 Abs. 3 der Bekanntmachung 
11. Febrnar 1911, das Pfandvermittlungsgewerbe betreffend, (GBBl. S. 94) hat der 
Pfandleiher ein Verzeichnis der Pfandscheine über diejenigen verfallenen Pfänder, die durch 
einen Pfandvermittler versetzt wurden, unter Angabe der Nummer und des Datums des 
Pfandscheines binnen 4 Tagen nach dem Verfall des Pfandes an die Ortspolizeibehörde 
des Geschäftssitzes des Pfandvermittlers einzusenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.