Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

1064 
Zeitpunkt Rücksicht genommen werden, an dem die Praktikanten den Vorbereitungsdienst 
beendigen. 
§ 11. 
Mit dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung sind einzureichen: 
1. die Urkunde über die Zulassung zum Vorbereitungsdienste (8 3), 
2. der Nachweis, daß der Praktikant der aktiven Militärdienstpflicht genügt hat oder 
daß er vom Militärdienste ganz oder teilweise befreit oder zurückgestellt ist, 
3. im Falle des § 7 Abs. IV das dort erwähnte verschlossene Zeugntis. 
§ 12. 
Die Zeit, während der ein Praktikant wegen Krankheit oder wegen anderer unver- 
schuldeter Hindernisse dem Vorbereitungsdienst entzogen war, ist bis zur Gesamtdauer von 
zehn Wochen in jedem Jahre des Vorbereitungsdienstes auf dessen Dauer anzurechnen. 
Unterbrechungen, die durch Ableistung militärischer Ubungen veranlaßt sind, werden bis zur 
Gesamtdauer von sechzehn Wochen in jedem Jahre des Vorbereitungsdienstes auf diesen 
angerechnet. 
Unterbrechungen aus anderen Gründen oder von längerer Dauer können nur mit 
Genehmigung des vorgesetzten Staatsministeriums angerechnet werden. 
§ 13. 
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist beim Allgemeinen Reichsarchiv einzureichen 
und von diesem zu bescheiden. 
§ 14. 
Die Prüfung ist schriftlich und mündlich. 
Sie wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt. 
Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Reichsarchivdirektor als Vorsitzenden und zwei 
Beisitzern. Die Beisitzer werden von dem vorgesetzten Staatsministerium ernannt; der eine 
Beisitzer wird den Beamten der Landesarchive, der andere den Beamten des Geheimen 
Hausarchivs und des Geheimen Staatsarchivs entnommen. 
§ 15. 
Die Gegenstände der schriftlichen Prüfung sind: 
1. Schriftkunde (von der Karolingischen Schriftverbesserung an), 
2. Urkundenlehre (mit Einschluß der Zeitrechnung, Wappenkunde und Siegelkunde), 
3. Archivkunde, 
4. deutsche und bayerische Geschichte von der Entstehung des Deutschen Wahlreichs 
(912) bis zum Wiener Kongreß (1815),
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.