Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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8 20. 
Die einzelnen Prüfungsarbeiten, der mündliche Vortrag ieser sofort nach seiner 
Beendigung) und das Gesamtergebnis der Prüfung sind vom Prüfungsausschusse mit 
einer der Noten 
1 = sehr gut, 
II — gut, 
III. = genügend, 
IV — ungenügend 
zu bewerten. 
§ 21. 
Die abgeschlossenen Prüfungsverhandlungen sind dem Staatsministerium des Innern 
vorzulegen. 
8 22. 
Das Ergebnis der Prüfung ist den Geprüften durch das Allgemeine Reichsarchiv zu 
eröffnen. 
g 23. 
Mit Erfolg (§ 1 Abs. 1) hat die Prüfung bestanden, wer mindestens die Note III 
erhalten hat. 
Wer die Prüfung nicht mit Erfolg bestanden hat, kann nur noch einmal, und zwar 
nur zur nächstfolgenden Prüfung, zugelassen werden. 
8 24. 
In die Reihenfolge früher Geprüfter kann nach Maßgabe des Prüfungsergebnisses 
auf Ansuchen eingestellt werden, wer durch Krankheit oder andere unverschuldete zwingende 
Ursachen oder durch Erfüllung der aktiven Militärdienstpflicht an der rechtzeitigen Ablegung 
der Staatsprüfung gehindert worden ist. 
Die Gesuche sind beim Allgemeinen Reichsarchiv einzureichen. Sie werden von den 
zuständigen Staatsministerien beschieden. 
8 26. 
Für die Staatsprüfung ist eine Gebühr von 30 zu entrichten. 
Bedürftigen Prüflingen kann die Gebühr von den zuständigen Staatsministerien ganz 
oder teilweise nachgelassen werden.
	        
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