Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 63. 1069 
83. 
Bäume, die beim Fällen ganz oder teilweise auf die Bahnanlage fallen könnten, sind 
womöglich nach der von der Bahn abgewendeten Seite, andernfalls mindestens gleichlaufend 
zur Bahnlinie umzulegen. 
Beim Bearbeiten, Lagern, Ablassen oder Verladen von Stämmen an Steilhängen 
oberhalb der Bahn ist durch Anhängen mit Ketten oder Seilen, durch Vorschlagen von 
Pfählen oder auf sonstige Weise in ausreichendem Maße Vorsorge zu treffen, daß die 
Hölzer nicht auf Bahnanlagen abstürzen können. Das ungehemmte Abrollen ist verboten; 
doch kann die Bahnverwaltung Ausnahmen zulassen, wenn die Bahnanlagen durch Wald- 
bestände hinreichend geschützt erscheinen oder andere besondere Verhältnisse eine Gefährdung 
ausschließen. 
Ebenso sind bei Steinbrüchen, Wegbauten und ähnlichen Arbeiten an Steilhängen 
oberhalb der Bahn entsprechende Vorkehrungen gegen das Abrollen von Steinen, Bruchschutt 
oder sonstigen Fördermassen zu treffen. 
§ 4. 
Die Bahnverwaltung ist befugt, dem Unternehmer oder dessen Leuten die Herstellung 
einfacher, durch die augenblicklichen Betriebsarbeiten veranlaßten Sicherheitsvorkehrungen der 
in § 3 bezeichneten Art aufzuerlegen. Bei Gefahr auf Verzug sind die Eisenbahnpolizei- 
beamten berechtigt, die Arbeiten einzustellen, bis ausreichende Schutzmaßnahmen getroffen sind. 
§ 5. 
Wenn infolge des Arbeitsbetriebs des Unternehmers die Bahnanlagen durch Stämme, 
Steine, Bruchschutt oder auf andere Weise verlegt oder beschädigt werden oder der Bahn- 
betrieb gestört oder gefährdet wird, hat der Unternehmer oder sein Stellvertreter unverzüglich 
alles aufzubieten, um allenfalls gefährdete Züge zu warnen und den ordnungsmäßigen 
Zustand wieder herzustellen; gleichzeitig hat er die nächste Bahndienststelle (Bahnstation oder 
Wärterposten) auf dem schnellsten Wege zu verständigen, wenn ein Bahnorgan an der 
Arbeitsstelle nicht anwesend oder nicht abkömmlich ist. Bei der Räumung und Instand- 
setzung der Bahnanlagen ist den Anordnungen der Bahnpolizeibeamten unweigerlich Folge 
zu leisten. 
§ 6. 
Bäume, die offensichtlich oder nach dem sachverständigen Gutachten des zuständigen 
K. Forstamts nicht mehr standsicher sind und bei Sturm auf die Bahnanlagen geworfen 
werden könnten, müssen auf Verlangen der Bahnverwaltung beseitigt werden. 
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