Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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87. 
Unterläßt jemand eine nach § 3 Abs. 2 und 3, 8 B oder 86 ihm obliegende oder 
nach § 4 angeordnete Handlung vorzunehmen, so ist die zuständige Distriktspolizeibehörde 
befugt, soweit nötig gemäß Art. 20 Abs. 4 des P. St. G. B. die Handlung statt seiner 
vorläufig vornehmen zu lassen. 8 
88. 
Wer den gegenwärtigen Vorschriften zuwiderhandelt oder die gemäß 8 4 oder 8 B 
Satz 2 ergangenen Anordnungen nicht befolgt, wird gemäß Artikel 88 des P. St. G. B. an 
Geld bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen gestraft, sofern nicht nach 
den allgemeinen Strafbestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist. 
§ 9. 
Gegenwärtige Vorschriften treten am 1. November 1911 für den ganzen Umfang des 
Königreichs in Kraft. Von dem gleichen Tage ab werden die noch geltenden Bestimmungen 
der Bekanntmachung der K. Regierung von Oberfranken vom 12. Juni 1892, die Holz- 
fällungs= und Ausbringungsarbeiten auf steilen Bergabhängen in der Nähe des Eisenbahn- 
körpers oder öffentlicher Straßen, hier oberpolizeiliche Vorschriften betreffend (Kreisamtsblatt 
von Oberfranken Nr. 18) hinsichtlich des Abschnitts 1I außer Wirksamkeit gesetzt. 
München, den 9. Oktober 1911. 
v. Franendorfer. Dr. v. Prettreich. 
  
Nr. 23764/II. 
Bekanntmachung, das Berggewerbegericht Zweibrücken betreffend. 
Kl. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des ußbern. 
Auf Grund des § 82 Absatz 1 des Gewerbegerichtsgesetzes (Rl. 1901 S. 353 ff.) 
und der §§ 1 und 2 der Allerhöchsten Verordnung über den Vollzug dieses Gesetzes vom 
16. August 1890 (GVl. S. 571) ferner der §§ 1 und 2 der Allerhöchsten Verordnung, 
betreffend die Formation der Staatsministerien vom 10. November 1904 (GVl. S. 567) 
werden in Abänderung der Bekanntmachung vom 9. März 1908, betreffend das Berg- 
gewerbegericht Zweibrücken, (GVl. S. 95) mit Wirkung vom 1. Januar 1912 an 
die Streitigkeiten zwischen den in den Gemeindebezirken Biedesheim, Eisenberg, 
Göllheim, Kerzenheim, Lautersheim, Ramsen, Rodenbach, Stauf 
(K. Bezirksamts Kirchheimbolanden) und Hettenleidelheim (K. Bezirksamts 
Frankenthal) in unterirdischen Brüchen und Gräbereien beschäftigten Arbeitern einerseits
	        
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