Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 63. 1071 
und ihren Arbeitgebern andererseits von der Zuständigkeit des Berggewerbegerichts Zweibrücken 
mit der Maßgabe ausgenommen, daß die am 1. Januar 1912 bei dem Berggewerbegericht 
Zweibrücken anhängigen Streitigkeiten bei diesem Gericht zur Erledigung zu bringen sind. 
München, den 6. Oktober 1911. 
Dr. Graf v. Podewils. 
  
Nr. 7/Bn. 
Bekanntmachung, die Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung für die Haupt= und Nebeneisenbahnen 
Bayerns betreffend. 
4. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Auf die am 12. Oktober 1911 zur Eröffnung kommende Teilstrecke Gessertshausen— 
Fischach der Bahnlinie von Gessertshausen nach Ettringen finden die in der 
Eisenbahn-Bau-= und Betriebsordnung für die Haupt= und Nebeneisenbahnen Bayerns 
(Bekanntmachung vom 13. April 1905 — GWVBl. 1905 S. 251 —) enthaltenen Be- 
stimmungen für Nebenbahnen Anwendung. 
München, den 7. Oktober 1911. 
  
# Franendorfer. 
Nr. 7239# 23. 
Bekanntmachung, die allgemeinen Versicherungebehingungen der Landes-Hagelversicherungsanstalt 
etreffend. 
Kl. Staatsministerium des Innern. 
Die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Landes-Hagelversicherungsanstalt (G#VBl. 
1910 S. 67) sind durch Beschluß der Versicherungskammer, Abt. f. Hagelversicherung, mit 
Zustimmung des Anstaltsausschusses gemäß Art. 16 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Ziff. 2 
des Hagelversicherungsgesetzes zur Aufnahme der Versicherung der Blumen und sonstigen 
Kunstgärtnerei-Erzeugnisse in nachstehender Weise geändert worden: 
1. Ziffer 6 erhält folgenden Zusatz: 
e) der gesamte Anbau an Blumen und sonstigen Kunstgärtnereierzeugnissen, soweit 
sie in gewerbsmäßig betriebenen Gärtnereien und nicht in Gewächs= und Treib- 
häusern gebaut werden, mit Ausnahme von Obstbäumen und Beerensträuchern. 
2. Ziffer 10 Absatz III wird geändert und ergänzt, wie folgt: 
Die Versicherung der Gärtnereierzeugnisse nach Ziffer 6 4 unde erfolgt 
auf Grund einer für beide Versicherungen getrennt anzugebenden pauschalen Wert- 
summe, welche den wirklichen Wert des Gesamtjahresanbaues an diesen Erzeug- 
nissen nicht übersteigen darf. Dabei ist es zulässig, den Gesamtwert des Jahres-
	        
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