Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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b) In der 3. Gruppe k wird vor dem mit „Lignosit II“ beginnenden Absatz eingefügt: 
Gelatine-Romperite, auch mit den angehängten Buchstaben A, B, C usw. 
(Gemenge von gelatiniertem Nitroglyzerin und Glyzerin, von kohlenstoffreichen 
Verbindungen wie Kartoffelmehl, und von anorganischen Salpetern, auch mit 
aromatischen Nitroverbindungen und Alkalichloriden). 
a. Seförderungsvorschrifrten. 
A. Verpackung. Schießmittel. 
In der ÜUberschrift unter 4 werden am Ende die Worte „Frachtstücken von höchstens 
200 kg Gewicht“ ersetzt durch: 
Mengen von höchstens 200 kg Gewicht. 
F. Vorsichtsmaßregeln in den Bahnhöfen usw. 
a) In Abs. (2) erster Satz wird am Ende der Zusatz 
„auch darf das Blaserohr nicht verengt sein“ 
gestrichen. 
b) Abs. (4) wird gefaßt: 
(4) Wagen mit Sprengstoffen müssen mit besonderer Vorsicht bewegt 
werden; insbesondere ist verboten, sie abzustoßen oder ablaufen zu lassen; auch 
dürfen sie nicht dem Anprall abgestoßener oder ablaufender Wagen ausgesetzt werden. 
G. Bestimmung der Züge ufw. 
Abs. (1) und (2) werden gefaßt: 
(1) Die Beförderung hat in reinen Güterzügen zu erfolgen; wo reine 
Güterzüge nicht gefahren werden, darf sie insoweit mit den der Personenbeförde- 
rung dienenden Zügen stattfinden, als diese zur Beförderung von Frachtgut- 
Wagenladungen zugelassen sind. 
(2) Einem Zuge des allgemeinen Verkehrs dürfen höchstens 8 mit Spreng- 
mitteln der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg, oder mit Sprengmitteln der 
3. Gruppe, oder mit Schießmitteln der 2. Gruppe beladene Achsen beigegeben 
werden. Größere Mengen dürfen nur in Sonderzügen befördert werden. 
J. Benachrichtigung der Unterwegsstationen usw. 
wird gefaßt: 
(1) Sämtlichen auf der Fahrt zu berührenden Stationen sind die Sendungen 
unter Angabe der Nummer des Zuges rechtzeitig anzumelden. Das Zugpersonal
	        
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