Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 69. 1089 
III Der Vertrag (s. Anlage II) und jede nachfolgende Anderung bedürfen der Ge- 
nehmigung der Gemeindeaussichtsbehörde. Die Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn 
die Bestimmungen des Vertrags die Beschaffung entsprechender Zuchttiere, ihre sachgemäße 
Unterhaltung und bestimmungsgemäße Verwendung sichern. Insbesondere ist auf eine aus- 
reichende Entschädigung der Tierhalter zu sehen. In jedem Vertrag ist der Gemeinde das 
Recht des sofortigen Rücktritts für den Fall vorzubehalten, daß der Tierhalter seine Ver- 
pflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt. Eine Abschrift des genehmigten Vertrags und 
jeder genehmigten Anderung ist der Gemeindeaufsichtsbehörde vorzulegen. 
§ 5. 
1 Art. 2 Abs. II verbietet ohne Einschränkung die abwechselnde UÜbertragung der Tier- 
haltung an die einzelnen Tierbesitzer (Turnushaltung), dann die Versteigerung der Tierhaltung. 
II Das Verbot der Turnushaltung trifft diejenige Form der Zuchttierhaltung, bei der 
die Beschaffung und Unterhaltung der Tiere in kürzeren Zeiträumen, etwa von Jahr zu 
Jahr, und meist in einer bestimmten Reihenfolge unter der Gesamtheit oder einem Teile 
der Tierbesitzer der Gemeinde wechselt (von Haus zu Haus umgeht). Es ist also nicht 
jeder kurzfristige Wechsel in der Person des Zuchttierhalters unzulässig, doch muß solchenfalls 
eine ansreichende Gewähr für eine dem Gesetz entsprechende Zuchttierhaltung gegeben sein, 
die Vergebung der Tierhaltung durch Vertrag geregelt werden und der Vertrag die auf- 
sichtliche Genehmigung finden. s 6 
1Art. 3 Abs. J gibt in Verbindung mit Art. 6 die Grundlage für die Bemessung 
der Zahl der aufzustellenden männlichen Zuchttiere. Die Größe des Bedarfs bemißt sich 
nach der Zahl der zuchtfähigen weiblichen Tiere; außer Berechnung bleiben hierbei diejenigen 
Tiere, für die dem Besitzer nach Art. 5 Befreiung von der Umlagenpflicht zusteht oder 
gewährt worden ist. 
II Für die Bemessung des Bedarfs nach Abs. I sind in Betracht zu ziehen 
weibliche Rinder im Alter von 12 Monaten an, 
weibliche Schweine im Alter von 6 Monaten an, 
weibliche Ziegen im Alter von 6 Monaten an, 
weibliche Schafe im Alter von 12 Monaten an. 
III! Von den zuchtfähigen weiblichen Tieren sollen auch unter günstigen Verhältnissen bei 
leistungsfähigen männlichen Tieren und schonender Gebrauchsweise 
nicht mehr als 100 weibliche Rinder auf 1 Bullen, 
nicht mehr als 60 Sauen auf 1 Eber, 
nicht mehr als 60 Ziegen auf 1 Ziegenbock, 
nicht mehr als 60 Schafe auf 1 Schafbock treffen. 
178“ 
Zu Art. 3.
	        
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