Zu Art. 4.
1090
87.
! Art. 3 Abs. II bezeichnet in Verbindung mit Art. 9 die Anforderungen, die an ein
männliches Zuchttier zu stellen sind. Die Vorschrift, daß bei Aufstellung der männlichen
Zuchttiere auf die in der Gemeinde vorherrschenden Tierschläge Rücksicht zu nehmen ist,
verfolgt den Zweck, die Einheitlichkeit der Zuchtrichtung größerer Zuchtgebiete zu erhalten
und zu fördern. ·
II Es müssen in Gemeinden, in denen der weit überwiegenden Mehrzahl nach nur
weibliche Tiere eines bestimmten Schlages gehalten werden, auch die männlichen Zuchttiere
dem gleichen Schlag angehören. Anderseits ist die vorübergehende oder dauernde Aufstellung
von Zuchttieren eines anderen Schlages dann nicht auszuschließen, wenn es sich um die
Durchführung einer wohlerwogenen, planmäßigen Kreuzung handelt, die nach Lage der
Verhältnisse als zweckmäßig zu erachten ist. Als vorherrschend ist ein Tierschlag in einer
Gemeinde jedenfalls dann anzusehen, wenn ihm die Mehrzahl der vorhandenen weiblichen
Zuchttiere angehört. Im Einzelfalle wird die Frage, ob ein Tierschlag ein vorherrschender
ist, insbesondere ob nach den örtlichen Verhältnissen auch eine starke Minderheit der vor-
handenen weiblichen Zuchttiere als solcher angesehen werden kann, endgültig bei der Körung
zu entscheiden sein, da hierbei die Zuchttauglichkeit nicht nur an sich, sondern auch in
Beziehung auf die Schlagzugehörigkeit der weiblichen Tiere festzustellen ist.
1II1 Auf männliche Zuchttiere, die von einem Tierbesitzer ausschließlich für den eigenen
Tierbestand gehalten werden, bezieht sich Art. 3 Abs. II nicht. Solchen Tierbesitzern muß
in der Wahl der Rasse (des Schlages) der männlichen Zuchttiere freie Hand gelassen werden.
§ 8.
1n Art. 4 regelt die Deckung des Aufwandes für die Haltung der männlichen Zuchttiere;
er überweist den Aufwand den Besitzern der zuchtfähigen weiblichen Tiere der entsprechenden
Gattung. Aus der Beifügung „der entsprechenden Gattung“ folgt, daß der Aufwand für
die Haltung der männlichen Zuchttiere einer Gattung jeweils von den Besitzern der zucht-
fähigen weiblichen Tiere der gleichen Gattung gesondert aufzubringen ist, soweit über die
Deckung des Aufwandes die Gemeinde zu beschließen hat. Als beitragspflichtiger Besitzer
gilt nicht nur der Eigentümer des Tieres, sondern jeder Inhaber der tatsächlichen Gewalt
über das Tier, also auch der Pächter.
II Eine Verpflichtung der Gemeinde, den Aufwand ganz oder teilweise aus Gemeinde-
mitteln zu bestreiten, besteht nicht; doch ist der Gemeinde eine solche Deckung unbenommen,
soweit nicht, außer in den Fällen des Art. 4 Abs. III, die Vorschriften der Gemeinde-
ordnungen im Art. 55.40 entgegenstehen.