Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 69. 1091 
III Wenn die Gemeindeverwaltung auf die nach dem Gesetze zur Aufbringung des Auf- 
wandes verpflichteten Tierbesitzer zurückgreift, ist sie in der Verteilung des Aufwandes an die 
im Art. 4 Abs. 1 bezeichneten Wege gebunden: sie kann die Erhebung von Sprunggeldern 
beschließen oder die Erhebung einer besonderen Umlage nach dem Besitzstand an zuchtfähigen 
weiblichen Tieren anordnen, sie kann auch beide Arten der Kostendeckung vereinigen, indem 
sie beispielsweise Sprunggelder in mäßiger Höhe erhebt und den Rest des Aufwandes der 
Deckung durch Umlagen überweist. 
IV Im übrigen ist es nach Art. 4 Abs. I nicht ausgeschlossen, daß die beteiligten Tier- 
besitzer die Bestreitung des Aufwandes unter sich in freier Vereinigung regeln; die Gemeinde 
wird dann lediglich zu prüfen haben, ob die Regelung nicht die ordnungsmäßige Haltung 
der männlichen Zuchttiere beeinträchtigt. 
§ 9. 
Art. 5 Abs. 1 gibt den Tierbesitzern, welche die für ihren eigenen Tierbestand erforder- 
lichen, nach Art. 9 angekörten männlichen Zuchttiere selbst halten, einen Rechtsanspruch 
auf Befreiung von der Umlagenpflicht. Der Anspruch ist bedingt durch die Vorlage des 
Körscheins und besteht nur solange zu Recht, als seine Voraussetzung, die Eigenhaltung 
der männlichen Zuchttiere, gegeben ist. 
10. 
I Art. 5 Abs. II gewährt die Möglichkeit, eine Befreiung von der Umlagenpflicht unter 
bestimmten Voraussetzungen eintreten zu lassen. 
II Züchtervereinigungen, die für ihre Mitglieder eine solche Befreiung erwirken wollen, 
haben hierum bei der Distriktsverwaltungsbehörde des Sitzes der Vereinigung nachzusuchen. 
In dem Gesuch ist unter Beigabe der Satzung darzulegen, wie die Haltung der männ- 
lichen Zuchttiere innerhalb der Vereinigung geregelt ist und wie es mit dem Anschluß 
anderer Tierbesitzer in der Gemeinde gehalten wird. Die Distriktsverwaltungsbehörde stellt 
veranlaßtenfalls im Benehmen mit den übrigen beteiligten Distriktsverwaltungsbehörden fest, 
ob die Haltung der erforderlichen männlichen Zuchttiere innerhalb der Vereinigung sach- 
gemäß geordnet ist; sie benachrichtigt von der Einreichung des Gesuchs die beteiligten 
Gemeinden und legt dann das Gesuch mit gutachtlicher Außerung durch die Regierung, 
Kammer des Innern, dem Staatsministerium des Innern vor. Sovweit durch die Befreiung 
der Mitglieder einer Züchtervereinigung von der Umlagenpflicht die Haltung der männlichen 
Zuchttiere in der Gemeinde für die übrigen Tierbesitzer in hohem Maße erschwert wird, 
hat die Distriktsverwaltungsbehörde darauf hinzuwirken, daß der Anschluß der übrigen 
Tierbesitzer in der Gemeinde an die Züchtervereinigung ermöglicht oder die Benützung der 
männlichen Zuchttiere der Vereinigung im Vertragswege für die übrigen Tierbesitzer 
Zu Art. 5.
	        
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