Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Zu Art. 6. 
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zugestanden wird. Die Befreiung wird bis auf weiteres nur den Mitgliedern solcher 
Züchtervereinigungen gewährt, deren Satzung von dem Staatsministerium des Innern 
genehmigt ist und die unter technischer Leitung oder Aufsicht eines mit Zustimmung des 
Staatsministeriums des Innern aufgestellten Tierzuchtinspektors stehen. Die Befreiung 
tritt mit Beginn des nächsten Umlagenjahrs in Kraft; eine Rückwirkung ist ausgeschlossen. 
Es liegt daher im eigenen Interesse der Züchtervereinigungen, die Gesuche so rechtzeitig zu 
stellen, daß ihre Bescheidung noch vor Beginn des nächsten Umlagenjahrs erfolgen kann. 
Die Genehmigung wird nur widerruflich erteilt. 
III Die Tierbesitzer einzelner Orte, an denen Alpenbetrieb oder Vereinödung vorherrschen, 
können durch die Gemeindeaufsichtsbehörde von der Umlagenpflicht ganz oder teilweise befreit 
werden. Die Vergünstigung ist nur dort zu gewähren, wo es den Tierbesitzern einzelner 
Orte oder Gehöfte infolge weiter Entfernung vom Standorte der männlichen Zuchttiere 
ständig oder zeitweise nicht wohl möglich ist, die gemeindliche Zuchttierhaltung zu benützen. 
Die gleiche Befreiung kann Tierbesitzern zugestanden werden, bei denen besondere Verhältnisse 
obwalten. Solche besondere Verhältnisse können bei Mästereien und Abmelkwirtschaften ge- 
geben sein; doch muß Sicherheit dafür bestehen, daß die sämtlichen zuchtfähigen weiblichen 
Tiere nicht belegt, sondern nur zur Mast oder Milchgewinnung verwendet werden. Eine 
teilweise Befreiung wird dann einzutreten haben, wenn die Voraussetzungen für die 
Befreiung nicht in Ansehung des gesamten Bestandes an zuchtfähigen weiblichen Tieren, 
sondern nur hinsichtlich einzelner Tiergattungen oder einer größeren Anzahl von zuchtfähigen 
weiblichen Tieren gegeben sind. 
IV Die Gemeindeaufsichtsbehörde hat vor der Entscheidung die Gemeindeverwaltung, den 
Landwirtschaftlichen Bezirksausschuß und den Bezirkstierarzt einzuvernehmen. Die Befreiung 
ist nur in widerruflicher Weise und jeweils nur mit Wirkung vom Beginne des nächsten 
Umlagenjahrs zu gewähren. 
11. 
! Die Zahl der in einer Gemeinde vorhandenen zuchtfähigen weiblichen Tiere ist im 
allgemeinen für den Bedarf an männlichen Zuchttieren und damit für deren Zahl maßgebend 
(s. § 6 Abs. 1). Sie bildet zugleich den ausschließlichen Maßstab für die Umlagenerhebung. 
Bei der Feststellung der Zahl bleiben weibliche zuchtfähige Tiere, für die eine Befreiung 
nach Art. 5 besteht, außer Betracht. Da der Besitzstand an Tieren im Laufe des Jahres 
wechselt, hat das Gesetz für die Feststellung der Zahl den Besitzstand vom 1. Februar jeden 
Jahres als maßgebend erklärt, soweit nicht durch Beschluß der Gemeindeverwaltung hierfür 
ein anderer Tag oder mehrere Tage in halb= oder vierteljährlichen Zwischenräumen festgesetzt 
worden sind.
	        
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