Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 69. 1093 
I Die erstmalige Aufnahme hat auch den Bestand an zuchtfähigen weiblichen Ziegen und 
Schafen zu umfassen, um der Regierung, Kammer des Innern, einen Anhaltspunkt dafür 
zu geben, ob Anlaß besteht, die Geltung des Gesetzes nach Art. 16 auch auf die Haltung 
und Körung der Ziegenböcke und Schafböcke zu erstrecken. Die Regierungen, Kammern des 
Innern, werden anordnen, daß ihnen das Ergebnis der Aufnahme bezüglich der Ziegenböcke 
und Schafböcke für diejenigen Gemeinden, für die eine Erstreckung in Betracht kommen 
kann (s. § 37), von der Distriktsverwaltungsbehörde mit gutachtlicher Außerung vorgelegt 
wird. Die erstmalige Aufnahme ist auch auf diejenigen zuchtfähigen weiblichen Tiere aus- 
zudehnen, für die eine Befreiung von der Umlagenpflicht nach Art. 5 besteht oder angestrebt 
wird. Wieweit für die Folge diese Aufnahme zu wiederholen ist, bleibt zunächst dem 
Ermessen der Gemeindeverwaltung überlassen. 
III Auf Grund der Besitzstandaufnahme ist für jede Tiergattung ein Verzeichnis aufzu- 
stellen, das die Namen der Besitzer der zuchtfähigen weiblichen Tiere und die Zahl der in 
jedem Einzelbesitze befindlichen Tiere enthält. In einer Spalte „Bemerkungen“ sind Be- 
freiungen von der Umlagenpflicht nach Art. 5 vorzutragen. Das Verzeichnis ist nach vor- 
gängiger Bekanntmachung 14 Tage lang zur Abgabe etwaiger Erinnerungen öffentlich auf- 
zulegen. Nach Ablauf der Frist hat die Gemeindeverwaltung unter Würdigung der etwa 
vorgebrachten Erinnerungen den nach Art. 6 maßgebenden Besitzstand an zuchtfähigen weib- 
lichen Tieren festzustellen. Erfolgt die Besitzstandsaufnahme mehrmals im Jahre (Art. 6 
Abs. II), so sind die bei den einzelnen Aufnahmen für jeden Tierbesitzer festgestellten Zahlen 
zusammenzurechnen und die Summen der Umlagenverteilung zugrunde zu legen. 
V Sodann hat die Gemeindeverwaltung zu prüfen, 
à) wieviele männliche Zuchttiere der verschiedenen Tiergattungen erforderlich sind, 
um den Bedarf für die zuchtfähigen weiblichen Tiere in der Gemeinde zu decken, 
b) ob die Haltung der Bullen und Eber schon entsprechend geregelt ist oder, wenn 
dies nicht der Fall ist, wie die Regelung am zweckmäßigsten erfolgen kann. 
Nach dem Ergebnisse der Prüfung hat die Gemeinde die noch erforderliche Regelung 
zu treffen und Verträge über die Vergebung der Zuchttierhaltung der Aufsichtsbehörde zur 
Genehmigung vorzulegen. 
VI Endlich hat sich die Gemeindeverwaltung darüber schlüssig zu machen, wie der Aufwand 
für die Haltung der männlichen Zuchttiere aufzubringen ist. 
12. 
1 Die Vereinigung benachbarter Gemeinden zur gemeinsamen Haltung der erforderlichen 
männlichen Zuchttiere kann sich auf ganze Gemeindebezirke erstrecken oder auf Teile solcher 
Bezirke beschränken. 
Zu Art. 7.
	        
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