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Werden mehrere Streitfälle zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung
verbunden, so wird die Vergütung für die Instanz nur einmal gewährt.
§ 2. Für die Teilnahme an Beweisverhandlungen außerhalb des Sitzes des
Landesversicherungsamtes kann, wenn die Anwesenheit des Rechtsanwalts geboten
war, außer der im §1 bezeichneten Vergütung eine angemessene Entschädigung zugebilligt
werden.
Die Kosten für Reisen zur mündlichen Verhandlung oder zu anderen Zwecken
sowie sonstige Auslagen werden neben der im § 1 bezeichneten Vergütung nicht erstattet.
Jedoch ist bei der Festsetzung dieser Vergütung innerhalb der dafür gezogenen
Grenzen auch auf Schreibgebühren, Postgeld oder sonstige Auslagen Rücksicht zu
nehmen.
§ 3. Diese Verordnung tritt für die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung
am 1. Januar 1912, für die anderen Zweige der Reichsversicherung an den Tagen
in Kraft, von denen an für diese die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über
das Verfahren in Kraft gesetzt werden.
Mit denselben Tagen tritt für die einzelnen Zweige der Reichsversicherung die
Verordnung, die Gebühren der Rechtsanwälte im Verfahren vor dem Landesversicherungsamte
betreffend, vom 27. Februar 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 98) außer
Kraft.
Dresden, den 24. Dezember 1911.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Emmrich.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden.
1911. 43