Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Werden  mehrere  Streitfälle  zu  gemeinsamer  Verhandlung  und  Entscheidung
verbunden,  so  wird  die  Vergütung  für  die  Instanz  nur  einmal  gewährt.

§  2.  Für  die  Teilnahme  an  Beweisverhandlungen  außerhalb  des  Sitzes  des
Landesversicherungsamtes  kann,  wenn  die  Anwesenheit  des  Rechtsanwalts  geboten
war,  außer  der  im  §1  bezeichneten  Vergütung  eine  angemessene  Entschädigung  zugebilligt
  werden.

Die  Kosten  für  Reisen  zur  mündlichen  Verhandlung  oder  zu  anderen  Zwecken
sowie  sonstige  Auslagen  werden  neben  der  im  §  1  bezeichneten  Vergütung  nicht  erstattet.
  Jedoch  ist  bei  der  Festsetzung  dieser  Vergütung  innerhalb  der  dafür  gezogenen
Grenzen  auch  auf  Schreibgebühren,  Postgeld  oder  sonstige  Auslagen  Rücksicht  zu
nehmen.

§  3.  Diese  Verordnung  tritt  für  die  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung
am  1.  Januar  1912,  für  die  anderen  Zweige  der  Reichsversicherung  an  den  Tagen
in  Kraft,  von  denen  an  für  diese  die  Vorschriften  der  Reichsversicherungsordnung  über
das  Verfahren  in  Kraft  gesetzt  werden.

Mit  denselben  Tagen  tritt  für  die  einzelnen  Zweige  der  Reichsversicherung  die
Verordnung,  die  Gebühren  der  Rechtsanwälte  im  Verfahren  vor  dem  Landesversicherungsamte
  betreffend,  vom  27.  Februar  1902  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  98)  außer
Kraft.

Dresden,  den  24.  Dezember  1911.

Ministerium  des  Innern.
Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.

Emmrich.

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &  Söhne  in  Dresden.

1911.  43