Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Erlaubnis, 
Zuständigkeit. 
Vermittlungs- 
tätigkeit. 
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Nr. 2177 lI. 
Bekanntmachung, das Pfandvermittlungsgewerbe betreffend. 
K. Siaatsministerinm des föniglichen Haufes und des Außern. 
Auf Grund des § 34 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 der Gewerbeordnung werden über 
den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über den Geschäftsbetrieb der Pfand- 
vermittler folgende Vorschriften erlassen. 
§ 1. 
Die Erlaubnis zum Betrieb des Geschäfts eines Pfandvermittlers wird von der 
Distriktspolizeibehörde erteilt. 
Diese Behörde entscheidet auch über die Zurücknahme der Erlaubnis und die Unter- 
sagung des Gewerbebetriebs. 
§ 15 der K. Allerhöchsten Verordnung vom 29. März 1892 (GWBl. 
S. 61) in der Fassung der Ziffer 3 der Verordnung vom 29. September 1900 
(GVBl. S. 1157). 
Die in dieser Bekanntmachung der Distriktspolizeibehörde zugewiesenen Aufgaben obliegen 
in München der Polizeidirektion. 
§ 2. 
Der Pfandvermittler hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die ihm erteilten Auf- 
träge zur Pfandversetzung spätestens am nächstfolgenden Werktage, die sonstigen Aufträge 
möglichst bald und jedenfalls rechtzeitig zu erledigen. 
Die Distriktspolizeibehörde kann nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse für den 
Vollzug der Aufträge zur Pfandversetzung eine längere Frist bestimmen. 
§ 3. 
Dem Verpfänder hat der Pfandvermittler mit seiner Unterschrift und mit Datum 
versehene Bescheinigungen auszustellen: 
1. über den Empfang eines Pfandgegenstandes nach Inhalt der Spalten 1—7 des 
Pfandbuches (§ 10 mit Anlage Muster 1); 
2. über den Empfang eines zum Zweck der Erneuerung übergebenen Pfandscheines 
nach Inhalt der Spalten 3, 4, 8—11, 15 des Pfandbuches; 
3. über den Empfang eines zum Zweck der Pfandeinlösung übergebenen Pfandscheines 
nach Inhalt der Spalten 3, 4, 8—12, 17, 18 des Pfandbuches. 
Der Pfandvermittler hat die Bescheinigungen nach Vollzug des ihm erteilten Auftrags 
von dem Verpfänder zurückzuverlangen und Zug um Zug dem Verpfänder den Pfand- 
gegenstand oder den Pfandschein zurückzugeben.
	        
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