Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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Zur Beachtung! 
Bullen und Eber dürfen zur Paarung nur verwendet werden, soweit sie durch den Körausschuß 
oder dessen Vorsitzenden als zuchttauglich anerkannt (angekört) sind. Das Gleiche gilt für Ziegenböcke und 
Schafböcke, wenn für sie die Körung durch die Regierung, Kammer des Innern, vorgeschrieben worden ist. 
Nicht angekörte männliche Tiere, bei denen sich bereits der Geschlechtstrieb zeigt, dürfen mit zucht- 
fähigen weiblichen Tieren der gleichen Gattung nicht gemeinsam geweidet oder auf Tummelplätze gebracht werden. 
Der Körschein hat nur für den darin bezeichneten örtlichen Bezirk oder Tierbestand des Besitzers 
und nur bis zur nächstjährigen Hauptkörung Geltung. Ausnahmsweise darf mit Genehmigung des Vor- 
sitzenden des Körausschusses ein angekörtes Zuchttier auch zur Bedeckung von weiblichen Tieren eines nicht 
im Körscheine bezeichneten Bezirkes oder Bestandes verwendet werden. 
Der Körschein kann vom Körausschuß zurückgenommen werden, wenn sich das angekörte Tier als 
zuchtuntauglich erweist. "
	        
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