Nr. 70. 1127
§ 12.
Umlagengesetz.
Die beiden Kammern des Landtags haben folgenden Beschluß gefaßt:
„In der mehrfach geübten gemeindlichen Doppelbesteuerung wird eine durch
nichts zu rechtfertigende schwere Belastung der Pflichtigen erblickt. Die K. Staats-
regierung wird ersucht, auf dem Wege genereller Vereinbarung mit anderen Staaten
die Möglichkeit einer gemeindlichen Doppelbesteuerung möglichst bald zu beseitigen."
Eine generelle Vereinbarung solcher Art hat sich bisher noch nicht erzielen lassen. Doch
ist es gelungen, für Vereinbarungen von Fall zu Fall bestimmte Grundsätze herauszubilden.
Die inzwischen hervorgetretenen Fälle gemeindlicher Doppelbesteuerung sind demgemäß auch
in befriedigender Weise erledigt worden.
13.
Heimat= und Armengesetzgebung.
Der Landtag hat beschlossen:
„I. Die K. Staatsregierung möge behufs Gewinnung der notwendigen Unterlagen zu
einer Neugestaltung des bayerischen Armenwesens die erforderlichen Erhebungen pflegen,
wobei tunlichst folgende Punkte zu berücksichtigen seien:
1. Belastung der Gemeinden durch Armenlasten überhaupt;
2. Belastung der Gemeinden mit solchen Armenlasten, welche nach auswärts geleistet
werden müssen (bezw. auch für solche Angehörige, welche ständig auswärts ihren
Aufenthalt gehabt hatten und erst als unterstützungsbedürftig heimkamen);
3. Belastung der Gemeinden mit Kosten für die in Ziff. 4, a und c und Ziff. 5
des Antrags sub II genannten Personen mit Ausscheidung der vom Diistrikt
und Kreis geleisteten Zuschüsse;
4. Hauptursachen der nach auswärts zu leistenden Summen;
5. Einnahmen der Gemeinden aus den Gebühren für die Erwerbung des Heimat-
rechts für sich, und zwar:
a) in den größeren Städten (über 20 000 Einwohner),
b) in den mittleren Orten (über 2000 Einwohner),
c) in den kleineren Gemeinden;
6. Beobachtungen hinsichtlich der Abwanderung von der Heimatgemeinde, besonders in
die größeren Städte und in die Industrieorte (Fabriken, Bergwerke, Stein-
brüche u. dgl.), und zwar über deren Ausdehnung und Ursachen;
7. Wirkungen der Novelle vom 17. Juni 1896 hinsichtlich der erhofften Entlastung
der Heimatgemeinden;