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g) die Bauern und sonstigen landwirtschaftlichen Unternehmer aufgeklärt werden, bei
Ankauf von neuen Maschinen zur Bedingung zu machen, daß die gekaufte
Maschine allen Anforderungen der Uufallverhütungsvorschriften genügen muß,
widrigenfalls die Maschine an den Verkäufer zurückgeht.“
Zur Durchführung dieses Beschlusses sind die erforderlichen Einleitungen bereits getroffen.
§ 22.
Oeffentliche Sammlungen.
Dem Gesamtbeschlusse beider Kammern:
„es sei an die K. Staatsregierung die Bitte zu richten, daß bei der bevor-
stehenden Revision des Polizeistrafgesetzbuchs für das Königreich Bayern vom
26. Dezember 1871 auch die Bestimmungen der Art. 52 und 53 über Samm-
lungen in einer den heutigen Anschauungen entsprechenden Weise neugeregelt und
daß hiebei insbesondere die Sammlungen, welche jemand durch Veröffentlichung,
Verbreitung oder Versendung von Aufrufen veranstaltet, von dem Erfordernisse
einer polizeilichen Bewilligung befreit werden,“
wird bei dem in Ausarbeitung begriffenen Entwurfe eines Gesetzes zur Abänderung des
Pelizeistrafgesetzbuches Rechnung getragen.
§ 23.
Lehrplan der Lyzeen.
Die beiden Kammern des Landtags haben den übereinstimmenden Beschluß gefaßt:
„Es sei die K. Staatsregierung zu ersuchen, im Einvernehmen mit den
kirchlichen Oberbehörden die Neuregelung des Lehrplans für die philosophischen
und theologischen Fakultäten der Lyzeen in Erwägung zu ziehen und dabei speziell
die Errichtung von Professuren für Pädagogik und Hilfswissenschaften derselben
ins Auge zu fassen."
Im Sinne dieser Anregung sind geeignete Verhandlungen gepflogen worden.
§ 24.
Berechtigungen der Absolventen der Realg'ymnasien.
Gegenüber dem Gesamtbeschlusse der beiden Kammern des Landtags:
„es sei die K. Staatsregierung zu ersuchen, die Absolventen der Real-
gymnasien zu den juristischen Staatsprüfungen zuzulassen,“
verweisen Wir auf die in dieser Beziehung erlassenen Anordnungen.