Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 70. 1135 
des Vorhandenseins überschüssiger, rückgängiger Altholzvorräte als ungenügend 
zu erachten sind, die Frage der Erhöhung dieser Nutzungen in ernsteste Erwägung 
zu ziehen; 
2. gegebenenfalls unter Berücksichtigung vorgenannter Tatsachen eine entsprechende 
Anderung der einschlägigen Ziffern des Etats der Forst-, Jagd= und Triftver- 
waltung für die Jahre 1908 und 1909 in Vorschlag bringen zu wollen,“ 
ist seit dem Jahre 1909 durch eine Erhöhung der Fällungsbefugnisse entsprochen worden. 
8 28. 
Forstrechte. 
Die beiden Kammern haben beschlossen: 
„Es sei die K. Staatsregierung zu ersuchen: 
1. die Eintragung aller bestehenden Forstrechte ins Grundbuch zu veranlassen; 
2. über die bestrittenen Rechte womöglich eine gütliche Vereinbarung der Beteiligten 
unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse 
herbeizuführen; 
3. bei dieser Gelegenheit auch in den Fällen, in denen die Widerruflichkeit der 
Nutzungen (Vergünstigungen) unbestritten ist, unbeschadet der Vorschrift von 
Art. 33 des Forstgesetzes, den Umfang und Inhalt der Nutzung, soweit möglich, 
festzustellen.“ 
Die Eintragung aller bestehenden Forstrechte in das Grundbuch ist angeordnet und 
großenteils bereits vollzogen. 
Den Beschlüssen unter Ziff. 2 und 3 ist nach Möglichkeit bereits entsprochen worden; 
auch wird die Staatsregierung fernerhin im Sinne dieser Beschlüsse tätig sein. 
8 29. 
Abgabe auf Elektrizität und Gas. 
Der Gesamtbeschluß der beiden Kammern: 
„die K. Staatsregierung zu ersuchen, mit aller Energie den etwa bestehenden 
Plänen des Reichsschatzsekretärs Sydow auf Einführung einer Abgabe auf Elek—
	        
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