Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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Bezüglich der Zahl der zu wählenden Abgeordneten und der Einteilung der Wahlkreise 
verweisen Wir auf Art. 1 und 2 sowie auf die Anlage des angeführten Gesetzes. 
Den 
K. Regierungen, Kammern des Innern, befehlen Wir sich hiernach zu achten und die 
Vorschriften des Wahlgesetzes genau zu vollziehen. 
Wir erwarten hiebei von allen Behörden gewissenhafte Erfüllung ihrer beschworenen 
Pflichten, Leitung der Wahlverhandlungen mit rücksichtsloser Unbefangenheit, Beschirmung 
der Freiheit der Wahlstimmen vor Einschüchterung oder Bestechung und pflichtgemäße Ent- 
haltung von jeder Beschränkung der Wahlfreiheit. 
München, den 19. November 1911. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Graf v. podewils. Dr. v. Miltner. 
Graf v. Horn. 
  
Hosfdienst-Machrichten. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unterm 2. November 1911 vom 1. No- 
vember 1911 an die Stelle eines zweiten 
Revisionsbeamten bei der Königlichen Hof- 
Dr. v. Wehner. 
v. Frauendorfer. 
Dr. v. Pfaff. 
Dr. v. Prettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrat v. Kahr. 
  
rechnungs-Revisionsstelle dem Rentamtssekretär 
Theodor Mayer in München in der Eigen- 
schaft eines Stabssekretärs in etatsmäßiger 
Weise zu verleihen, 
unterm 8. November 1911 den Leutnant 
im K. 1. Schweren Reiter-Regiment Alfons 
Freiherrn von Redwitz auf sein allerunter- 
tänigstes Ansuchen zum K. Kammerzjunker 
zu ernennen.
	        
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