Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 72. 1145 
b) in dem Eichstempel der Eichämter die Ordnungszahl des Regierungsbezirkes über 
dem Bande und die von dem Eichamte geführte Ordnungszahl unter dem Bande: 
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In dem Eichstempel der Abfertigungsstellen kann der Ordnungszahl des Eichamts 
noch ein die Abfertigungsstelle kennzeichnender lateinischer Buchstabe beigesetzt werden: 
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2. Bei schriftlicher Ausfertigung der Ergebnisse eichtechnischer Prüfungen können die Eich- 
behörden, einschließlich der Abfertigungsstellen, Stempel und Siegel gebrauchen, die das 
Stempelzeichen mit den aus Nr. 1 sich ergebenden Zusätzen zeigen und eine die Behörde 
bezeichnende Umschrift tragen. 
§ 4. 
Die Königliche Normal-Eichungskommission ist ermächtigt: 
1. soweit ein Bedürfnis obwaltet, die Anwendung der Vorschrift des § 1 Nr. 3 
auf andere als die dort bezeichneten Gegenstände auszudehnen, 
2. aus technischen Gründen für die Neueichung von Gegenständen mit unzureichen- 
der Abmessung Abweichungen von den Vorschriften der §§ 1, 2 und des § 3 
Nr. 1 zuzulassen. 
§ 5. 
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1912 in Kraft; gleichzeitig treten § 6 
abs. IV und § 26 Abs. II der Verordnung vom 22..ovemer 35. (GBl. 1883 S. 64) 
außer Wirksamkeit. 
München, den 16. November 1911. 
Luitpold, 
Prinz von SBayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
  
Dr. v. Frettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrat v. Kahr.
	        
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