Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 73. 1149 
Nr. Ib. Maunition. 
E. Verladung. 
Abs. (1) wird gefaßt: 
(1) Die sprengkräftigen Zündungen (Ziffer 4,) dürfen nicht mit 
Sprengstoffen unter la, mit brisanten Sprengladungen, mit 
Geschützmunition oder mit Signalfeuerwerk (lb Ziffer 5, 7 und 8) in 
denselben Wagen uisw. wie bisher. 
Nr. lc. Zündwaren und Feuerwerkskörper. 
1. Eingangsbestimmungen. 
Ziffer 24 wird gefaßt: , 
d) Zündblättchen (Amorces), Zündbänder und Paraffinzündbänder, enthaltend einen 
Knallsatz aus Kaliumchlorat oder Salpeter, aus geringen Mengen von Phosphor, 
ferner aus Schwefelantimon, Schwefel, Milchzucker, Ultramarin, Klebemitteln 
(Dextrin, Gummi) oder dergleichen. In 1000 Zündpillen dürfen im ganzen 
höchstens 7,5 g Kuallsatz verwendet sein. 
Knallkörper, die mittels Schlagbolzenvorrichtung zur Detonation gebracht 
werden, wie Knallkorke, Knallkapseln und dergleichen; jedes Muster muß vom 
Reichs-Eisenbahnamt ausdrücklich zur Beförderung zugelassen sein. 
2. B. Sonstige Vorschriften. 
Im Abs. (3) wird am Ende hinter „entsprechen“ hinzugefügt: 
z außerdem muß bei Knallkorken, Knallkapseln und dergleichen (Ziffer 2 d 
zweiter Absatz) vom Absender bescheinigt sein, daß sie vom Reichs-Eisenbahnamte 
zur Beförderung zugelassen sind. 
Nr. 14. Verdichtete und verflüssigte Gase. 
1. Eingangsbestimmungen. 
Ziffer 3b wird gefaßt: 
b) stark gepreßtes Fettgas mit einem Füllungsdrucke von mehr als 10 bis 
125 Atmosphären; bei einer Temperatur von 450 darf der ÜUberdruck nicht 
mehr als das 1/1/ fache des Füllungsdrucks (E. Abs. (1)) betragen. 
a#. Beförderungsvorschriften. 
A. Art der Packgefäße. 
Abs. a wird gefaßt:
	        
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