Nr. 73. 1151
Nr. V. Atzende Stoffe.
1. Eingangsbestimmungen.
Ziffer 6 wird gefaßt:
6. Antimonpentachlorid, Azetylchlorid, Benzoylchlorid, Chromyl—
chlorid, Phosphororxychlorid, Phosphorpentachlorid (Phosphor—
superchlorid), Phosphortrichlorid, Sulfurylchlorid, Thionylchlorid
und Chlorsulfonsäure.
2. A. Verpackung.
a) Im Abs. (3) wird am Schlusse hinzugefügt:
Sind die Zellen aus widerstandsfähigen Stoffen wie Holz mit Bleifutter
oder Hartgummi hergestellt und oben derart eingerichtet, daß gefährliche Säure-
mengen nicht verspritzt werden können, so kann von der Verpackung der Akku-
mulatorenzellen und -batterien abgesehen werden, wenn sie durch geeignete Vor-
richtungen wie Gestelle, Verschläge, Versteifungen gegen Umfallen oder Verschieben
und gegen Beschädigung durch andere etwa darauf fallende Frachtstücke gesichert
sind. Zellen oder Batterien, die in Fahrzeuge für deren betriebsmäßige Be-
nutzung eingebaut sind, bedürfen ebenfalls kekner besonderen Verpackung, wenn die
Fahrzeuge im Eisenbahnwagen sicher befestigt oder festgelegt sind.
b) Im Abs. (6) wird der Eingang gefaßt:
(6) Die Stoffe der Ziffer 6 sind zu verpacken:
3. B. Sonstige Vorschriften.
a) Im Abs. (1) wird als neuer Unterabsatz eingefügt:
b) bis zu 2 kg wasserfreie Schwefelsäure (SZiffer 5); sie darf auch in
starke, zugeschmolzene Glaskolben gefüllt sein, die mit Kieselgur in starke,
dichtverschlossene Blechgefäße fest eingebettet sein müssen;
Die jetzigen Unterabsätze b und c erhalten die Bezeichnung c und d.
Der neue Unterabsatz c wird gefaßt:
c) bis zu 5 kg die Stoffe der Ziffer 6;
b) Im Abs. (3) wird der Unterabsatz b gefaßt:
b) für Brom (8iffer 4) bis zu 500 g, für wasserfreie Schwefelsäure
(Ziffer 5) bis zu 2 kg und für die Stoffe der Ziffern 1, 2 und 3
bis zu 10 kg, usw. . . . . . wie bisher.
Die Anderungen treten sofort in Kraft.
München, den 21. November 1911.
v. Frauendorfer.
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