Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 73. 1151 
Nr. V. Atzende Stoffe. 
1. Eingangsbestimmungen. 
Ziffer 6 wird gefaßt: 
6. Antimonpentachlorid, Azetylchlorid, Benzoylchlorid, Chromyl— 
chlorid, Phosphororxychlorid, Phosphorpentachlorid (Phosphor— 
superchlorid), Phosphortrichlorid, Sulfurylchlorid, Thionylchlorid 
und Chlorsulfonsäure. 
2. A. Verpackung. 
a) Im Abs. (3) wird am Schlusse hinzugefügt: 
Sind die Zellen aus widerstandsfähigen Stoffen wie Holz mit Bleifutter 
oder Hartgummi hergestellt und oben derart eingerichtet, daß gefährliche Säure- 
mengen nicht verspritzt werden können, so kann von der Verpackung der Akku- 
mulatorenzellen und -batterien abgesehen werden, wenn sie durch geeignete Vor- 
richtungen wie Gestelle, Verschläge, Versteifungen gegen Umfallen oder Verschieben 
und gegen Beschädigung durch andere etwa darauf fallende Frachtstücke gesichert 
sind. Zellen oder Batterien, die in Fahrzeuge für deren betriebsmäßige Be- 
nutzung eingebaut sind, bedürfen ebenfalls kekner besonderen Verpackung, wenn die 
Fahrzeuge im Eisenbahnwagen sicher befestigt oder festgelegt sind. 
b) Im Abs. (6) wird der Eingang gefaßt: 
(6) Die Stoffe der Ziffer 6 sind zu verpacken: 
3. B. Sonstige Vorschriften. 
a) Im Abs. (1) wird als neuer Unterabsatz eingefügt: 
b) bis zu 2 kg wasserfreie Schwefelsäure (SZiffer 5); sie darf auch in 
starke, zugeschmolzene Glaskolben gefüllt sein, die mit Kieselgur in starke, 
dichtverschlossene Blechgefäße fest eingebettet sein müssen; 
Die jetzigen Unterabsätze b und c erhalten die Bezeichnung c und d. 
Der neue Unterabsatz c wird gefaßt: 
c) bis zu 5 kg die Stoffe der Ziffer 6; 
b) Im Abs. (3) wird der Unterabsatz b gefaßt: 
b) für Brom (8iffer 4) bis zu 500 g, für wasserfreie Schwefelsäure 
(Ziffer 5) bis zu 2 kg und für die Stoffe der Ziffern 1, 2 und 3 
bis zu 10 kg, usw. . . . . . wie bisher. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 21. November 1911. 
v. Frauendorfer. 
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