Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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für das 
Königreich Vayern. 
    
Nr. 74. 
München, den 28. November 1911. 
  
  
  
Inhalt: 
Königliche Verordnung vom 25. November 1911 über den Verkauf von Walderzeugnissen. 
  
  
Königliche Verordnung über den Verkauf von Walderzeugnissen. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Luitpold, 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Sayern, 
Negent. 
Wir finden Uns bewogen, auf Grund der Art. 106 bis 108 des Forstgesetzes und 
zwar vorläufig auf den Zeitraum von acht Jahren, zu verordnen, was folgt: 
§ 1. 
! Jeder Verkäufer von Nadelholz-Büschen und -Gipfeln, die aus Waldungen stammen, 
muß innerhalb der in der Beilage bezeichneten Bezirke und Zeiträume mit einem von dem 
Bürgermeister seines Wohn= oder Aufenthaltsorts ausgestellten Zeugnis über den rechtmäßigen 
Erwerb versehen sein. Dieses Zeugnis hat Art, Größe und Zahl der Verkaufsgegenstände, 
sowie Namen und Wohnort des Verkäufers und den Tag des Erwerbes genau anzugeben 
und ist auf fünf Tage gültig. Es ist bei dem Verkaufe, sofern er innerhalb der genannten 
Bezirke erfolgt, an die Ortspolizeibehörde des Verkaufsorts abzuliefern. 
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