Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

1158 
§1. 
Die Stiftung führt den Namen „Prinzregent Luitpold-Stiftung für arme Kinder in 
Aschaffenburg“ und hat ihren Sitz in Aschaffenburg. 
§ 2. 
Die Verwaltung des Stiftungsvermögens steht dem Stadtmagistrate Aschaffenburg 
unter Aufsicht der K. Regierung, Kammer des Innern, von Unterfranken und Aschaffenburg zu. 
§ 3. 
Die Verleihung des Stiftungsgenusses steht dem Bürgermeister der Stadt Aschaffen- 
burg oder dessen Stellvertreter zu. 
Ihm ist anheimgestellt, vor der Verleihung des Stiftungsgenusses den Armenpfleg- 
schaftsrat Aschaffenburg gutachtlich einzuvernehmen. 
84. 
Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens sind in folgender Weise zu verwenden. 
Alljährlich am 12. März — Unserem Geburtstage — sollen in feierlicher Weise 
durch den Bürgermeister von Aschaffenburg oder dessen Stellvertreter an Kinder bedürftiger, 
braver Familien der Stadt Aschaffenburg Präbenden von je 50 &x in Form eines 
Sparkassebuchs verteilt werden. 
Die Kinder sollen nicht unter 5 und nicht über 9 Jahre alt sein. 
Die Spareinlagen bleiben bei Knaben bis zur Großjährigkeit, bei Mädchen bis zur 
Großjährigkeit oder bis zur Verehelichung, wenn diese früher erfolgen sollte, in Verwaltung 
des Stadtmagistrats Aschaffenburg und dürfen nebst den Zinsen und Zinseszinsen nur 
an die Beschenkten selbst ausbezahlt werden. 
Bei früherem Ableben der Beschenkten fällt das Einlagekapital zu 50 + an die 
Stiftung zurück, während die angefallenen Zinsen an die allenfallsigen Erben herauszuzahlen sind. 
Dabei soll es nicht ausgeschlossen sein, daß auf das Sparkassebuch von dem Kinde 
selbst oder von Dritten für das Kind weitere Einlagen gemacht werden. 
§ 5. 
Allenfallsige Zustiftungen sind, insofern die Zustifter nicht ausdrücklich anders be- 
stimmen, dem Stiftungsvermögen einzuverleiben und, sobald tunlich, zur Schaffung neuer 
Präbenden zu verwenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.