Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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§ 8. 
Das Dienstbuch ist auf Verlangen den Hafen= und Schiffahrtspolizeibeamten vorzu- 
zeigen. 
Der Inhaber hat es mindestens einmal jährlich der Polizeibehörde des Heimat- 
oder Liegehafens zur Visierung vorzulegen; zu diesem Zwecke hat ihm der Schiffsführer das 
Buch auf Ansuchen zu überlassen. 
Auch kann der Schiffsmann alsbald nach dem Dienst- 
austritte die Visierung bei der nächsten Polizeibehörde verlangen. 
  
BHofdienst-Machrichten. 
Im Namen LSeiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unterm 27. November 1911 die durch die 
Ernennung des V. Chorvikars am Kollegiat= 
stifte St. Kajetan Dr. Franz Eggersdorfer 
zum außerordentlichen Hochschulprofessor am 
Lyzeum in Passau und durch das hiedurch 
veranlaßte statutenmäßige Vorrücken des Prie- 
sters Otto Ursprung an die V. Chor- 
vikarstelle in Erledigung gekommene VI. Chor- 
vikarstelle an dem genannten Stifte vom 
1. Dezember 1911 an dem Privatdozenten 
an der Universität München Dr. phil. et theol. 
Johann Baptist Aufhauser zu verleihen, 
den Rechtspraktikanten Christoph Reisner 
Freiherrn von Lichtenstern auf sein aller- 
untertänigstes Ansuchen zum K. Kammer= 
junker zu ernennen.
	        
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