Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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Eesetzund Verordnungs-Blatt 
Königreich Bayern. 
Nr. 76. 
München, den 12. Dezember 1911. 
—tff1e. 
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Inhalt#: 
Eichordnung für das Königreich Bayern vom 10. Dezember 1911. 
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Eichordnung für das Königreich Bayern. 
Auf Grund des 8 25 der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 (RGBl. 
S. 349) erläßt die K. Normal-Eichungskommission die nachstehende Eichordnung. 
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ü6 
Allgemeine Vorschriften. 
§ 1. 
Eichfähig ist ein Meßgerät, wenn es den Vorschriften der Eichordnung und den sie 
ergänzenden oder erläuternden Bestimmungen der Instruktionen entspricht. 
Unter welchen Voraussetzungen andere Meßgeräte probeweise zur Eichung zuzulassen 
sind, bestimmt die K. Normal-Eichungskommission. 
§ 2. 
Alle Meßgeräte müssen aus solchem Material hergestellt und so bearbeitet sein, daß 
sie beim ordnungsmäßigen Gebrauch gegen Abnutzung und Gestaltänderung hinreichend gesichert 
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